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Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PharmKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2012 BGBl. I S. 1456 (Nr. 31)
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-1-77 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutischkaufmännischen Angestellten gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A:

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Warenwirtschaft und Beschaffung:

1.1
Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme,

1.2
Lagerlogistik,

1.3
Arzneistoffe und Darreichungsformen,

1.4
Arzneimittelgruppen,

1.5
Chemikalien und Gefahrstoffe,

1.6
Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache;

2.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

2.1
Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,

2.2
Kaufmännische Steuerung,

2.3
Statistik;

3.
Informations- und Kommunikationssysteme;

4.
Preisbildung und Leistungsabrechnung:

4.1
Preisbildung,

4.2
Leistungsabrechnung;

5.
Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung sowie Dokumentation:

5.1
Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung,

5.2
Dokumentation;

6.
Kommunikation;

7.
Beratung und Verkauf;

8.
Apothekenübliche Dienstleistungen;

9.
Marketing;

10.
Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;

Abschnitt B:

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,

1.2
Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft:

2.1
Arbeitsorganisation,

2.2
Bürowirtschaft.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.
Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren,

2.
Preisbildung

statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Stoffe, Drogen, Arzneiformen in ihrer Anwendung unterscheiden, Arzneimittel den Indikationsgruppen zuordnen,

b)
Bestellvorgänge abwickeln sowie die warenspezifischen Unterschiede bei der Annahme beachten,

c)
Waren auf Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachen,

d)
Vorratsbehältnisse für Arzneimittel und Stoffe hinsichtlich ihres Verwendungszwecks unterscheiden,

e)
Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beachten

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Preisbildung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bilden,

b)
Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren kalkulieren

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten.


§ 6 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke,

2.
Warensortiment,

3.
Warenwirtschaft,

4.
Beratungsgespräch,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
kaufmännische und statistische Daten zur Kalkulation ermitteln und betriebliche Leistungen berechnen und bewerten,

b)
Zahlungsverkehr abwickeln,

c)
Preise bilden sowie Leistungen abrechnen,

d)
Marketingmaßnahmen zielgruppen- und serviceorientiert auswählen,

e)
bürowirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Prozesse planen, durchführen und kontrollieren,

f)
zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beitragen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Warensortiment bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Stoffe, Drogen, Arzneimittel, Chemikalien und Gefahrstoffe, Medizinprodukte und andere apothekenübliche Waren unterscheiden und kennzeichnen sowie Vorschriften für die Lagerung und Entsorgung anwenden,

b)
Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung durchführen und Dokumentationen vorbereiten,

c)
apothekenspezifische Fachsprache anwenden,

d)
apothekenübliche Dienstleistungen planen und deren Durchführung beschreiben

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
eingehende Ware unter warenspezifischen, rechtlichen sowie kaufmännischen Aspekten prüfen, annehmen und erfassen,

b)
Lieferung und Waren auf erkennbare Mängel überprüfen und entsprechende Maßnahmen einleiten,

c)
Waren unter Beachtung rechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erfordernisse lagern,

d)
Lieferung und Abgabe der Waren vorbereiten,

e)
Transport- und Verpackungsformen unterscheiden

kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;

3.
die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(7) Für den Prüfungsbereich Beratungsgespräch bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er zu apothekenüblichen Waren und Medizinprodukten

a)
Gespräche mit Kunden situationsbezogen führen,

b)
auf Kundenargumente angemessen reagieren,

c)
kunden- und serviceorientiert beraten

kann;

2.
der Prüfling soll auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben ein simuliertes Beratungsgespräch durchführen;

3.
dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen; die Dauer des simulierten Beratungsgespräches beträgt höchstens 15 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke 25 Prozent,

2.
Warensortiment 25 Prozent,

3.
Warenwirtschaft 20 Prozent,

4.
Beratungsgespräch 20 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Warensortiment mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke, Warensortiment oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt werden, wenn keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 8 ändert mWv. 1. August 2012 PharmKfmAusbV



Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Daniel Bahr


Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Warenwirtschaft und Beschaffung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
 
1.1Beschaffung und
Warenwirtschaftssysteme
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.1)
a) Bedarfsermittlung durchführen
b) betriebsinterne und betriebsexterne Informationen für die Wa-
renbeschaffung nutzen
c) Möglichkeiten und Grenzen rationeller Warenbewirtschaftung
bewerten
d) gebräuchliche Arzneiformen nach ihren Anwendungsweisen
unterscheiden
e) Indikationsgruppen unterscheiden und gebräuchliche Arznei-
mittel zuordnen
f) Arzneimittel den komplementären Therapierichtungen zuordnen
g) Bezugsquellen und Bestellverfahren auswählen, Bestellvor-
gänge planen
h) Angebote einholen, vergleichen und bewerten
i) Bestellungen und Lieferungen unter Beachtung rechtlicher
Grundlagen vorbereiten und durchführen
j) Waren annehmen sowie nach Beschaffenheit, Art, Menge und
Preis überprüfen und erfassen
k) apothekenspezifische Transport- und Verpackungsformen bei
Bestellungen und Lieferungen verwenden
l) Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten sowie Ein-
kaufs- und Lieferkonditionen überwachen
m) Zusammenhang zwischen Waren- und Datenfluss bei Lagerbe-
wegungen berücksichtigen
n) Warenwirtschaftssysteme selbstständig handhaben
1.2Lagerlogistik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.2)
a) unterschiedliche Arten der Lagerorganisation sowie Lagersys-
teme bei der Optimierung von Arbeitsabläufen berücksichtigen
b) Bestände und zur Abgabe bereitstehende Waren auf erkenn-
bare Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachen
c) Waren unter Beachtung apotheken-, arzneimittel- und gefahr-
stoffrechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erforder-
nisse lagern
d) Mängel reklamieren, Retouren und Rückrufe bearbeiten
e) laufende Bestandsoptimierung durchführen
f) Waren in Quarantäne stellen
g) Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Sonderabfälle unter
Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften entsorgen
1.3Arzneistoffe und
Darreichungsformen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.3)
a) Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie ihre Anwendung un-
terscheiden
b) Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften von Stoffen, Dro-
gen und Zubereitungen beachten
c) Vorrats- und Abgabebehältnisse für Arzneimittel verwenden
1.4Arzneimittelgruppen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.4)
a) Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln anwenden
b) verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige und freiverkäufli-
che Arzneimittel sowie Betäubungsmittel unterscheiden und die
Unterschiede bei der Lagerung beachten
c) das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel und deren Anwen-
dungskriterien beschreiben
1.5Chemikalien und Gefahrstoffe
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.5)
a) Gefährlichkeitsmerkmale und Gefahrensymbole unterscheiden
b) Sicherheitsvorschriften beachten sowie Schutz- und Sicher-
heitsvorkehrungen treffen
1.6Anwenden apothekenspezifischer
Fachsprache
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.6)
a) pharmazeutische Nomenklatur einschließlich gebräuchlicher
Abkürzungen anwenden
b) Bezeichnungen für Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie
gebräuchliche volkstümliche Namen anwenden
c) Zusammenhänge zwischen der Namensgebung von Fertigarz-
neimitteln und ihren Anwendungsgebieten herstellen
2Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
 
2.1Rechnerische Abwicklung
und Zahlungsverkehr
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.1)
a) Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung
erfassen, dabei Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchfüh-
rung beachten
b) Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechne-
risch bearbeiten und abwickeln
c) Forderungen und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der
Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten überwachen
d) Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
e) bei Inventuren mitwirken
2.2Kaufmännische Steuerung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.2)
a) die Sortimentsstruktur analysieren und insbesondere im Hin-
blick auf Standortbedingungen und Marktgegebenheiten ab-
gleichen; Vorschläge zur Angebotsanpassung unter Berück-
sichtigung der Einkaufskonditionen und saisonaler Aspekte er-
arbeiten sowie bei deren Umsetzung mitwirken
b) betriebswirtschaftliche Daten für die Kalkulation ermitteln, da-
bei insbesondere für die Preisbildung Umsatzzahlen, Einkaufs-
konditionen und Marktanalysen berücksichtigen
c) Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen berechnen und be-
werten
2.3Statistik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.3)
Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und pflegen,
Auswertungen erstellen und für Entscheidungsfindungen aufbereiten
3Informations- und
Kommunikationssysteme
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Datenverarbeitungssysteme im Apothekenbetrieb nutzen, Sys-
temfehler erkennen und Maßnahmen einleiten
b) Vorschriften des Datenschutzes anwenden
c) Daten pflegen und sichern
d) externe und interne Netze und Dienste nutzen
e) Informationen beschaffen und bewerten
4Preisbildung und
Leistungsabrechnung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
 
4.1Preisbildung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.1)
a) Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bilden
b) Preise für in Rezeptur und Defektur hergestellte Arzneimittel
bilden
c) Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel
sowie apothekenübliche Waren unter Berücksichtigung der
Marktbedingungen kalkulieren
d) Preise für apothekenübliche Dienstleistungen kalkulieren
e) Preise für verschiedene Warengruppen unter Berücksichtigung
der vertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen und
anderen Kostenträgern bilden
4.2Leistungsabrechnung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.2)
a) Abrechnung über die zentralen Rechenzentren vorbereiten
b) Sprechstundenbedarf sowie spezielle Warengruppen, insbe-
sondere Verbandmittel und Hilfsmittel, mit verschiedenen Kos-
tenträgern abrechnen
c) Genehmigungsverfahren mit verschiedenen Kostenträgern durch-
führen
5Tätigkeiten nach der Apothekenbe-
triebsordnung sowie Dokumentation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
 
5.1Tätigkeiten nach der
Apothekenbetriebsordnung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5.1)
a) Arzneimittel und Chemikalien umfüllen, abpacken, kennzeich-
nen und zur Abgabe vorbereiten
b) Maßnahmen zur Hygiene ergreifen
c) Arbeitsgeräte bedienen, pflegen und instand halten
d) Prüfungen von Stoffen, Drogen, Zubereitungen, Fertigarznei-
mitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten vorbereiten
5.2Dokumentation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5.2)
Dokumentationen unter Beachtung apothekenrelevanter Rechtsvor-
schriften vorbereiten
6Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a) Formen der verbalen und nonverbalen Kommunikation im Um-
gang mit Kunden anwenden
b) Telefonate führen und nachbereiten
c) Kundenreklamationen entgegennehmen und Maßnahmen ver-
anlassen
d) Gespräche mit Firmenvertretern vorbereiten und durchführen
e) medizinische Fachbegriffe anwenden
f) betrieblichen Schriftverkehr durchführen
g) Teameinsatz und Teambesprechungen vorbereiten und mitge-
stalten
7Beratung und Verkauf
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a) Verkaufs- und Beratungsgespräche unter Beachtung der apo-
thekenrechtlichen Bestimmungen führen
b) geltende Rechtsvorschriften für apothekenübliche Waren beach-
ten, insbesondere Medizinprodukterecht und Lebensmittelrecht
c) Beschaffenheit und Anwendung gebräuchlicher Verbandmittel
erläutern
d) Beschaffenheit, Funktion und Anwendung von Mitteln und Ge-
genständen zur Kranken- und Säuglingspflege erläutern
e) Arten, Eigenschaften und Anwendung von Mitteln der Haut-
und Körperpflege sowie von Mitteln und Gegenständen der
Hygiene erläutern
f) Art und Verwendung von Diätetika sowie von Stoffen und Zu-
bereitungen zur Nahrungsergänzung erläutern
g) bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Prävention mit-
wirken
8Apothekenübliche Dienstleistungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a) Vorschläge für die Entwicklung und Ausgestaltung apotheken-
üblicher Dienstleistungen unterbreiten
b) die in der Apotheke angebotenen Dienstleistungen unter Be-
achtung apothekenrechtlicher Bestimmungen durchführen
c) Zustellung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren un-
ter Berücksichtigung unterschiedlicher Versorgungsstrukturen
vorbereiten
9Marketing
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a) apothekenspezifische rechtliche Regelungen bei der Umset-
zung von Marketingmaßnahmen beachten
b) bei Kunden- und Marktanalysen mitwirken, Ergebnisse aufbe-
reiten, Kundenerwartung ermitteln und mit Warensortiment ab-
gleichen
c) Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interes-
senten unter Berücksichtigung moderner Medien zielgruppen-
orientiert nutzen
d) Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente
einsetzen, Budgetvorgaben berücksichtigen
e) bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwir-
ken
f) verschiedene Arten der Warenauszeichnung durchführen
g) Warenangebot im Verkaufsbereich unter Einhaltung von Platzie-
rungsregeln präsentieren und regelmäßig auf Vollständigkeit
prüfen
h) Präsentationsflächen im Rahmen der betrieblichen Werbung
gestalten
i) bei der Sortimentsgestaltung mitwirken
j) Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen
10Apothekenspezifische
qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
wenden
b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen bei-
tragen
c) bei der Dokumentation qualitätssichernder Maßnahmen mit-
wirken


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
 
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur
der Apotheke
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.1)
a) Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke in Gesellschaft
und Wirtschaft beschreiben
b) Aufgaben der Apotheke im System sozialer und gesundheitli-
cher Versorgung und Vorsorge erläutern
c) Aufgaben der für den Apothekenbetrieb, für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer wichtigen Organisationen und Behörden be-
schreiben
d) für den Apothekenbetrieb geltende Rechtsvorschriften beach-
ten
e) fachliche und rechtliche Zuständigkeiten des Personals in der
Apotheke erläutern
1.2Berufsbildung, Arbeits-,
Sozial- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.2)
a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-
stellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be-
schreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken
zu seiner Umsetzung beitragen
c) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche
und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene
Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
d) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären
e) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-
wie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-
lungen beachten
f) Arten und Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhütungsvor-
schriften ausüben
d) Maßnahmen der allgemeinen und persönlichen Hygiene ergrei-
fen
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
2Arbeitsorganisation und
Bürowirtschaft
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
 
2.1Arbeitsorganisation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.1)
a) Arbeitsabläufe planen, durchführen und kontrollieren; dabei in-
haltliche, organisatorische, zeitliche und wirtschaftliche As-
pekte berücksichtigen
b) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz-
und Arbeitsraumgestaltung nutzen
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und
umweltgerecht einsetzen
2.2Bürowirtschaft
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.2)
a) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Post-
ausgang kostenbewusst bearbeiten
b) Registratur- und Dokumentationsarbeiten unter Beachtung ge-
setzlicher Aufbewahrungsfristen durchführen
c) Termine planen und überwachen sowie bei Terminabweichun-
gen erforderliche Maßnahmen einleiten



Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen.

Erstes Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele d, e, i und j,

Abschnitt A Nummer 1.6 Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache,

Abschnitt A Nummer 3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,

Abschnitt A Nummer 6 Kommunikation, Lernziele a, b und f,

Abschnitt A Nummer 8 Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel c,

Abschnitt A Nummer 10 Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a

im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt B Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,

Abschnitt B Nummer 1.2 Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele a, b und e

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.2 Lagerlogistik, Lernziele b und c,

Abschnitt A Nummer 1.3 Arzneistoffe und Darreichungsformen,

Abschnitt A Nummer 1.4 Arzneimittelgruppen, Lernziel b,

Abschnitt A Nummer 1.5 Chemikalien und Gefahrstoffe,

Abschnitt A Nummer 2.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziel e,

Abschnitt A Nummer 5.1 Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele b und c

im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt B Nummer 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b, d und e,

Abschnitt B Nummer 1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 4.1 Preisbildung, Lernziele a und c,

Abschnitt A Nummer 9 Marketing, Lernziele f und g

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.4 Arzneimittelgruppen, Lernziel c,

Abschnitt A Nummer 7 Beratung und Verkauf, Lernziele b bis f,

Abschnitt A Nummer 8 Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel b

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 9 Marketing, Lernziele a, c, e und h

im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeitsorganisation,

Abschnitt B Nummer 2.2 Bürowirtschaft

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele b, f, h und k,

Abschnitt A Nummer 1.2 Lagerlogistik, Lernziele a und d bis g,

Abschnitt A Nummer 1.4 Arzneimittelgruppen, Lernziel a,

Abschnitt A Nummer 3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,

Abschnitt A Nummer 5.1 Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele a und d,

Abschnitt A Nummer 5.2 Dokumentation,

Abschnitt A Nummer 6 Kommunikation,

Abschnitt A Nummer 10 Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel c

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt A Nummer 1.6 Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache

zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt B Nummer 1.4 Umweltschutz, Lernziel a

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziel l,

Abschnitt A Nummer 2.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nummer 4.1 Preisbildung, Lernziele b, d und e,

Abschnitt A Nummer 4.2 Leistungsabrechnung

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele a, c, g, m und n

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeitsorganisation, Lernziel a

zu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 6 Kommunikation, Lernziele c, d und g,

Abschnitt A Nummer 7 Beratung und Verkauf, Lernziele a und g,

Abschnitt A Nummer 8 Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel a

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt A Nummer 6 Kommunikation, Lernziel a

zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt B Nummer 1.2 Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele c, d und f,

Abschnitt B Nummer 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 2.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele c und d

Abschnitt A Nummer 2.2 Kaufmännische Steuerung,

Abschnitt A Nummer 2.3 Statistik,

Abschnitt A Nummer 9 Marketing, Lernziele b, d, i und j,

Abschnitt A Nummer 10 Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel b

zu vermitteln.