Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 20 - Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)

§ 20 Kostenregelung



Der Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen.

Anzeige