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Synopse aller Änderungen des StrRehaG am 29.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. November 2019 durch Artikel 1 des RehaRVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StrRehaG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StrRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2019 geltenden Fassung
StrRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen


(1) 1 Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark. 2 Bereits erfolgte Erstattungen sind anzurechnen.

(2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1 kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) § 17 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) § 25 Absatz 1 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 7 Antrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag nach § 1 kann bis zum 31. Dezember 2019



(1) Der Antrag nach § 1 kann

1. von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter,

2. nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des von der rechtsstaatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder

3. von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der unmittelbar in seinen Rechten Betroffene widersprochen hat,

gestellt werden.

(2) 1 Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. 2 Der Antrag ist zu begründen.

(3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(4) 1 Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrensbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Zu Bevollmächtigten können die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. 3 Andere Personen können mit Zustimmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden. 4 Für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.



§ 10 Ermittlung des Sachverhalts


(1) 1 Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2 Dabei bestimmt es Art und Umfang der Ermittlungen, insbesondere etwaiger Beweiserhebungen, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) 1 Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, für die Entscheidung benötigte Unterlagen und andere Beweismittel vorzulegen oder zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. 2 § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Dem Antragsteller sind auf sein Verlangen Abschriften der angegriffenen Entscheidung und der Anklageschrift zu erteilen, soweit diese zugänglich sind.

(4)
Das Gericht kann die Durchführung einzelner Ermittlungen der Staatsanwaltschaft übertragen.



(3) 1 Es wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattfand. 2 Darüber hinaus wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, soweit gleichzeitig mit der Unterbringung freiheitsentziehende Maßnahmen gegen die Eltern oder Elternteile aufgrund von Entscheidungen, die im Wege der Rehabilitierung für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben worden sind, vollstreckt wurden. 3 Eine gleichzeitige Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnahmen liegt vor, wenn zwischen der Unterbringung in einem Heim und der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Maßnahmen ein Sach- und Zeitzusammenhang besteht.

(4)
Dem Antragsteller sind auf sein Verlangen Abschriften der angegriffenen Entscheidung und der Anklageschrift zu erteilen, soweit diese zugänglich sind.

(5)
Das Gericht kann die Durchführung einzelner Ermittlungen der Staatsanwaltschaft übertragen.

(heute geltende Fassung) 

§ 17 Kapitalentschädigung


(1) Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.

(2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund desselben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.

(3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar und vererblich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung ist bis zum 31. Dezember 2019 zu stellen. 2 Danach kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung nach § 12 gestellt werden.

(5) 1
Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. 2 Soweit die zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 25,56 Euro, in den übrigen Fällen 153,39 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. 3 Der Anspruch auf Nachzahlung ist übertragbar und vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung gemäß Absatz 3 übertragbar und vererblich ist. 4 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.



(4) 1 Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. 2 Soweit die zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 25,56 Euro, in den übrigen Fällen 153,39 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. 3 Der Anspruch auf Nachzahlung ist übertragbar und vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung gemäß Absatz 3 übertragbar und vererblich ist.

§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen erlitten haben. 2 Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 300 Euro.

(2) 1 Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. 2 Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. 3 Neben den in § 82 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. 4 Soweit



(1) 1 Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. 2 Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 Euro. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer.

(2) 1 Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in den Sätzen 7 bis 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. 2 Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. 3 Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. 4 Soweit

1. die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder

2. bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,

kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. 5 Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. 6 § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 7 Die Einkommensgrenze wird festgelegt

1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,

2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache

der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 8 Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. 9 Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages.

(4) 1 Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. 2 Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. 3 Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. 4 § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(6) 1 Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. 2 Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. 3 Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.

(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 18 Unterstützungsleistungen


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(1) 1 Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unterstützungsleistungen, wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung insgesamt weniger als 180 Tage betragen hat. 2 Das gilt nicht für Berechtigte, denen in Härtefällen nach § 19 eine besondere Zuwendung nach § 17a gewährt wird. 3 Für die Gewährung der Leistungen nach Satz 1 ist die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zuständig.

(2) 1 Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Unterstützungsleistungen gewährt werden. 2 Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des für dieses Gesetz federführenden Bundesministeriums im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen. 3 Die §§ 22 und 23 des Häftlingshilfegesetzes gelten entsprechend.



(1) 1 Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unterstützungsleistungen, wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung insgesamt weniger als 90 Tage betragen hat. 2 Das gilt nicht für Berechtigte, denen in Härtefällen nach § 19 eine besondere Zuwendung nach § 17a gewährt wird. 3 Für die Gewährung der Leistungen nach Satz 1 ist die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zuständig.

(2) 1 Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Unterstützungsleistungen gewährt werden. 2 Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des für dieses Gesetz federführenden Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen. 3 Die §§ 22 und 23 des Häftlingshilfegesetzes gelten entsprechend.

(3) 1 Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seine nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 entsprechend, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren. 2 Das gilt auch für die nächsten Angehörigen der Berechtigten nach § 17a. 3 Die nächsten Angehörigen von

1. Hingerichteten oder

2. während der Freiheitsentziehung oder im Anschluss an die Freiheitsentziehung an deren Folgen Verstorbenen

erhalten die Leistungen nach Satz 1 auch dann, wenn sie nicht in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus dem Beitrittsgebiet fliehen wollten oder geflohen sind und infolge von Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht ihr Leben verloren haben, soweit eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist.

(5)
Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen von Personen, die aus Anlass der Niederschlagung des Aufstandes vom 17. Juni 1953 im Beitrittsgebiet ihr Leben verloren haben, soweit eine Entscheidung nach § 12 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ergangen ist.



(4) 1 Ein Antragsteller, der in einem Heim für Kinder oder Jugendliche untergebracht war, erhält auch Unterstützungsleistungen, wenn

1. die Unterbringung angeordnet wurde, weil zeitgleich mit dieser eine freiheitsentziehende Maßnahme, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, an Eltern, Elternteilen oder einer Person vollstreckt wurde, die ihn nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufgenommen und dort gepflegt, erzogen und beaufsichtigt hat,

2. er in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist,

3. er einen Antrag auf Rehabilitierung gestellt hat, der rechtskräftig abgelehnt worden ist, und

4. die Person nach Nummer 1 infolge der freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1 auch in Verbindung mit § 2 rehabilitiert worden ist, für sie eine Bescheinigung nach § 10
Absatz 4 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist oder für sie festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 des Häftlingshilfegesetzes vorliegen.

2 Absatz 1 Satz
3 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(5) Absatz 3
gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus dem Beitrittsgebiet fliehen wollten oder geflohen sind und infolge von Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht ihr Leben verloren haben, soweit eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist.

(6)
Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen von Personen, die aus Anlass der Niederschlagung des Aufstandes vom 17. Juni 1953 im Beitrittsgebiet ihr Leben verloren haben, soweit eine Entscheidung nach § 12 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ergangen ist.

§ 25 Zuständigkeiten


(1) 1 Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. 2 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. 3 Über Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17, 17a und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige Gericht. 4 Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. 5 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.

(2) 1 Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben

1. für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn diese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden ist, oder

2. weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.

vorherige Änderung

2 Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen zuständig. 3 Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung ist bis zum 31. Dezember 2019 zu stellen. 4 Danach kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit Bestandskraft der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes gestellt werden. 5 Über Streitigkeiten bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungsgericht.



2 Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen zuständig. 3 Über Streitigkeiten bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungsgericht.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.

(4) 1 Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. 2 Soweit die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.

(5) 1 Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. 2 Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. 3 § 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.