(1) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich in seinem Ansässigkeitsstaat ausgeübt hat, wird in diesem Staat besteuert.
(2) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, wird in diesem Staat besteuert.
(1) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich
- 1.
- in einem oder mehreren Drittstaaten ausgeübt hat oder
- 2.
- in einem oder mehreren Drittstaaten und in seinem Ansässigkeitsstaat ausgeübt hat,
wird im Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals besteuert.
(2) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit teilweise in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufkraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, und teilweise
- 1.
- im Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals,
- 2.
- in einem oder mehreren Drittstaaten oder
- 3.
- im Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals sowie in einem oder mehreren Drittstaaten
wird, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer, zu gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals, auf den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals und auf den oder die Drittstaaten nach den Nummern 2 und 3 aufgeteilt. Das anteilige Besteuerungsrecht wird gemäß §
6 und §
7 Absatz 1 den Vertragsstaaten zugewiesen.
(1) Das Besteuerungsrecht für das Arbeitsentgelt, das auf freie Tage des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals entfällt, steht den Vertragsstaaten in dem Verhältnis zu, das sich aus der Berechnung nach den §§
6 und
7 ergibt. Die Besteuerung von Krankengeld steht dem Vertragsstaat zu, in dem der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
(2) Fahrten des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht als Ausübung seiner nichtselbständigen Arbeit anzusehen. Regelmäßige Arbeitsstätte des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals ist das Fahrzeug.
Die §§
6 bis 8 gelten sinngemäß für die Fälle, in denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragsstaaten für seine Tätigkeit zu Lasten einer in dem anderen Vertragsstaat befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers entlohnt wird.