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Artikel 2 - Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen (11. FuttMRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung der Futtermittelverordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. September 2012 FuttMV § 28, § 29, § 32, § 36a, § 36b, § 37

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 28 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. Satz 1 gilt nicht für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist, der Zulassung bedürfen."

2.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Absatz 2a werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der Inverkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis nach Maßgabe der folgenden Sätze zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. In dem Verzeichnis sind die von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Stoffe, die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge aufzuzeichnen. Stoffe im Sinne des Satzes 2 sind

1.
aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte

a)
Fette,

b)
Öle,

c)
Fettsäuren,

d)
mit Glycerin veresterte Fettsäuren,

e)
Mono- und Diglyceride von Fettsäuren und

f)
Salze von Fettsäuren und

2.
Fischöl, auch gehärtet.

Soweit der Inverkehrbringer in Satz 3 bezeichnete Stoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, sind diese Stoffe unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge zusätzlich in dem Verzeichnis nach Satz 1 aufzuzeichnen, um einen Abgleich der Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ermöglichen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Aufzeichnung gemacht worden ist."

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe „Absätzen 1, 2, 2a und 3" ersetzt.

c)
In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a und 3 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

3.
In § 32 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 2a Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 5 weggefallen ist oder

2.
eine der in § 29 Absatz 2a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird."

4.
§ 36a Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
ohne Zulassung nach

a)
§ 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,

b)
§ 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,

c)
§ 28 Absatz 2a Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,".

5.
§ 36b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1)" ersetzt.

b)
Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 10, Abschnitt Herstellung Nummer 2, 5 Satz 2, Nummer 7 oder Nummer 8, Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 1, Abschnitt Dioxinüberwachung Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a, b, c, d, e Satz 1 oder Buchstabe f, Nummer 5 oder Nummer 7, Abschnitt Lagerung und Beförderung Nummer 1 erster Halbsatz, Nummer 3 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Abschnitt Dokumentation Nummer 1 oder".

6.
Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Betriebe nach § 28 Absatz 2a, die am 16. September 2012 bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,

1.
wenn sie die Zulassung nicht bis zum 1. Januar 2013 beantragt haben und

2.
im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch später beschieden werden, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Frist zur Beibringung erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft."



 

Zitierungen von Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 11. FuttMRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. FuttMRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 11. FuttMRÄndV Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 16. September 2012 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung
B. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2242
Bekanntmachung FuttMVNB *)
... Juli 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 und den am 16. September 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2012 (BGBl. I S. 1535), 28. die am 27. September 2012 in ...

Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 21.09.2012 BGBl. I S. 2064
Artikel 1 44. FuttMVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2012 (BGBl. I S. 1535) geändert worden ist, wird wie folgt ...