Anionische und nichtionische grenzflächenaktive Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln müssen durchschnittlich zu mindestens 90 vom Hundert auf biologischem Wege abbaubar sein. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn eine einmalige Prüfung unter Anwendung des nach §
2 vorgeschriebenen Meßverfahrens mindestens den Wert 80 vom Hundert ergibt.