Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Tensidverordnung (TensV)

V. v. 30.01.1977 BGBl. I S. 244; aufgehoben durch § 17 G. v. 29.04.2007 BGBl. I S. 600
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 753-8-1 Wasserwirtschaft
|

§ 1 Mindestanforderungen an die Abbaubarkeit


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anionische und nichtionische grenzflächenaktive Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln müssen durchschnittlich zu mindestens 90 vom Hundert auf biologischem Wege abbaubar sein. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn eine einmalige Prüfung unter Anwendung des nach § 2 vorgeschriebenen Meßverfahrens mindestens den Wert 80 vom Hundert ergibt.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 1 TensV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TensV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TensV Übergangsbestimmung
... Die §§ 1 und 2 finden auf diejenigen nichtionischen grenzflächenaktiven Stoffe, die als ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed