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§ 8 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (MntDAIVVDV)

V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-7-5-4 Beamte
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§ 8 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung



(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1.090 Lehrstunden. Davon entfallen mindestens 210 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang, mindestens 320 Lehrstunden auf den Zwischenlehrgang und mindestens 540 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.

(1a) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Lehrstunden - abweichend von Absatz 1 Satz 2 - anders auf die Ausbildungsabschnitte verteilt werden.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:

1.
Staats- und Verfassungsrecht,

2.
Verwaltungsrecht,

3.
bürgerliches Recht,

4.
Recht des öffentlichen Dienstes, insbesondere

a)
allgemeines Beamtenrecht,

b)
Besoldungsrecht,

c)
Beihilferecht,

d)
Reisekostenrecht,

e)
Arbeits- und Tarifrecht,

f)
Personalvertretungsrecht,

5.
öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere

a)
Haushalts- und Rechnungswesen,

b)
Kassenrecht,

c)
Kosten- und Leistungsrechnung,

d)
Controlling,

6.
Organisation der Bundesverwaltung, insbesondere

a)
Aufbau der Bundesverwaltung,

b)
innerbehördliche Organisation,

7.
Informationstechnik,

8.
Vergaberecht,

9.
Kommunikation und Kooperation,

10.
Gesundheitsmanagement.

(3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt Lehrpläne, in denen die Lerninhalte der Fachgebiete, die Stundenzahl und die Art der zu erbringenden Leistungstests festgelegt werden. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.





 

Frühere Fassungen von § 8 MntDAIVVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 4 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 4 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 MntDAIVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MntDAIVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MntDAIVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MntDAIVVDV Inhalt der berufspraktischen Ausbildung (vom 25.03.2020)
... und 2. den Aufgaben der inneren Verwaltung des Bundes, die den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 zugeordnet werden können. (2) Während des Praktikums II erhalten die ...
§ 17 MntDAIVVDV Zwischenprüfung
... besteht aus drei Klausuren. Die Aufgabenschwerpunkte werden aus den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 ausgewählt. (3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur ...
§ 18 MntDAIVVDV Schriftliche Abschlussprüfung (vom 25.03.2020)
... besteht aus fünf Klausuren. Die Aufgaben werden aus den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 ausgewählt. (2a) Die Klausuren können mit Unterstützung durch ...
§ 19 MntDAIVVDV Mündliche Abschlussprüfung (vom 01.01.2023)
... mündlichen Abschlussprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter die in den in § 8 Absatz 2 genannten Fachgebieten erworbenen Kenntnisse nachzuweisen. (1a) Mit Zustimmung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 4 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... durchgeführt werden und 3. eine andere Dauer haben." 6. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Das Bundesverwaltungsamt kann ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 4 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 1a und § 9 Absatz 1a und 1b wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die ...