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Änderung § 5 ResG vom 23.05.2015

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§ 5 ResG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung
§ 5 ResG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses


(Text neue Fassung)

§ 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses; Beförderungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Für die Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis gelten die Vorschriften über die Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit entsprechend. Die Ernennungsurkunde enthält anstelle der Wörter 'in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit' oder 'in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit' die Wörter 'in ein Reservewehrdienstverhältnis' sowie die Angabe der Berufungsdauer.

(2) Das Reservewehrdienstverhältnis beginnt mit der Ernennung.

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(3) Für Beförderungen im Reservewehrdienstverhältnis gilt § 42 des Soldatengesetzes entsprechend.

 

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