Zitierungen von § 4 ResG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ResG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ResG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
G. v. 22.12.1971 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
§ 31 KfSachvG Register über die Sachverständigen der Bundeswehr (vom 12.12.2019)
... nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der betroffenen Person ( § 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes ) zu löschen. (3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 24 bis ...

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
§ 62 StVG Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr (vom 12.12.2019)
... nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der betroffenen Person ( § 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes ), bei Grundwehrdienst Leistenden nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht der ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2008
Artikel 1 StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der betroffenen Person ( § 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes ), bei Grundwehrdienst Leistenden nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht der ...
Artikel 2 StVGuaÄndG Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
... nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der betroffenen Person ( § 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes ) zu ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed