Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des ResG am 01.10.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2022 durch Artikel 2 des IESÜG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ResG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ResG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2022 geltenden Fassung
ResG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3930

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Begriffsbestimmung
    § 2 Dienstgrad
    § 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 3a Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer Beorderung oder bei Heranziehung zu einer Dienstleistung mit oder ohne vorherige Beorderung
Abschnitt 2 Reservewehrdienstverhältnis
    § 4 Reservewehrdienstverhältnis
    § 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses; Beförderungen
    § 6 Diensteid
    § 7 Sachmittel und Entschädigungen
    § 8 Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes
    § 9 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
    § 10 Benachteiligungsverbot
    § 11 Versorgung
    § 12 Beendigungsgründe
    § 13 Entlassung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3a (neu)




§ 3a Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer Beorderung oder bei Heranziehung zu einer Dienstleistung mit oder ohne vorherige Beorderung


vorherige Änderung

 


(1) Für jede beorderte Reservistin und jeden beorderten Reservisten, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung bestimmt ist, ist vor Beginn der Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.

(2) Für jede Reservistin und jeden Reservisten, mit oder ohne Beorderung, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung herangezogen wird, ist vor der Heranziehung zur Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.

(3) 1 Die einfache Sicherheitsüberprüfung unterbleibt, wenn dies zur Sicherstellung der Erfüllung des Auftrags der Bundeswehr zwingend notwendig ist. 2 Die Entscheidung, ob eine einfache Sicherheitsüberprüfung unterbleibt, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle.

(4) Für die Durchführung der einfachen Sicherheitsüberprüfung gilt das Sicherheitsüberprüfungsgesetz.