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Artikel 6 - Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)

Artikel 6 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 EinsatzWVG § 20, § 22

Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Absatz 5 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist," jeweils gestrichen.

2.
Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung

1.
nach § 20 Absatz 4 150.000 Euro,

2.
nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes 100.000 Euro,

3.
nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes 40.000 Euro,

4.
nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes 20.000 Euro.

Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 sind anzurechnen."



 

Zitierungen von Artikel 6 BwRefBeglG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BwRefBeglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwRefBeglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070
Bekanntmachung EinsatzWVGNB
... 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458), 6. den am 26. Juli 2012 in Kraft getretenen Artikel 6 des eingangs genannten Gesetzes. Der Bundesminister der Verteidigung Thomas ...