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Artikel 7 - Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)

Artikel 7 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes



Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462, 1489) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:

„§ 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit

(1) Zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs der Bundeswehr kann eine Prämie für die Verpflichtung zum Dienst als Soldat auf Zeit (Verpflichtungsprämie) gewährt werden, wenn die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans ergebenden personellen Zielvorgaben seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 vom Hundert erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorgenannte Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird. Die Verpflichtungsprämie kann für bestimmte Laufbahnen oder bestimmte militärische Fachtätigkeiten, gegebenenfalls regional begrenzt, vorgesehen werden. Die Einzelheiten legt das Bundesministerium der Verteidigung für höchstens zwölf Monate fest; die Festlegung kann, auch mehrmals, um bis zu zwölf Monate verlängert werden.

(2) Die Verpflichtungsprämie beträgt 1.000 Euro für jedes Jahr der Verpflichtungsdauer. Der Anspruch entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit

1.
bei einer Erstverpflichtung nach Ablauf der für die Berufung in das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit festgesetzten Bewährungszeit,

2.
bei einer Weiterverpflichtung, wenn die Verpflichtungserklärung im Regelungszeitraum nach Absatz 1 Satz 3 abgegeben wurde.

Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, ist die Verpflichtungsprämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit zu zahlen. Die Prämienfestsetzung ist dem Soldaten schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Verpflichtungsprämie wird nicht gewährt

1.
neben einem Personalgewinnungszuschlag nach § 43,

2.
neben einer Prämie nach § 43a,

3.
neben einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5,

4.
neben einer Verpflichtungsprämie nach § 85a sowie

5.
für Zeiträume, für die eine Verpflichtungsprämie nach § 85a in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung oder für die eine Weiterverpflichtungsprämie nach § 8i des Wehrsoldgesetzes gewährt worden ist.

(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn

1.
das Dienstverhältnis vor Ablauf der für den Anspruch auf die Verpflichtungsprämie nach Absatz 2 maßgebenden Verpflichtungsdauer nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldatengesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2.
der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des Soldatengesetzes beurlaubt wird,

3.
ein Wechsel in eine Verwendung erfolgt, für die keine Verpflichtungsprämie gezahlt wird.

Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden Verpflichtungsdauer vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalendermonat der Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge entfällt. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht eine Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn Zeiten der Elternzeit nicht nach § 40 Absatz 4 des Soldatengesetzes zur Verlängerung der Dienstzeit führen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt.

(6) Bis zum 31. Dezember 2016 prüft das Bundesministerium der Verteidigung unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen die Anwendung und die Wirkung der Verpflichtungsprämie."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

2.
§ 80a wird wie folgt gefasst:

„§ 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes

§ 85a Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf Verpflichtungsprämien, die nach § 85a in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden."

3.
§ 85a wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2" wird nach der Angabe „Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -" die Angabe „Direktor 8) - bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist" eingefügt.

b)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „Bundesbankdirektor 2)" werden folgende Angaben eingefügt:

„Direktor

-
als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung -

-
als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches, des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters -".

bb)
Nach der Angabe „Direktor beim/bei der ... 3) - als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -" werden folgende Angaben eingefügt:

„-
als ständiger Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr -

-
als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -".

cc)
Nach der Angabe „Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information" werden folgende Angaben eingefügt:

„Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr

Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr

Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr".

c)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4" wird nach der Angabe „Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung - als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -" die Angabe „Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr - als ständiger Vertreter des Amtschefs -" eingefügt.

d)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5" wird die Angabe „Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst" gestrichen.

e)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6" wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" wird die Angabe „Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter -" eingefügt.

bb)
Nach der Angabe „Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)" wird die Angabe „Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr - als ständiger Vertreter des Amtschefs -" eingefügt.

cc)
Nach der Angabe „Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe" wird die Angabe „Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" eingefügt.

f)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7" wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung -" wird die Angabe „- im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -" eingefügt.

bb)
Nach der Angabe „Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst" wird die Angabe „Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr" eingefügt.

cc)
Nach der Angabe „Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung" wird die Angabe „Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr" eingefügt.

dd)
Nach der Angabe „Senatsdirigent - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1)" wird die Angabe „Vizepräsident - eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -" eingefügt.

g)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 9" werden nach der Angabe „Ministerialdirektor - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung - 4)" folgende Angaben eingefügt:

„Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr".



 

Zitierungen von Artikel 7 BwRefBeglG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BwRefBeglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwRefBeglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 BwRefBeglG Inkrafttreten
... Die Artikel 3a und 14 Nummer 19a treten am 1. Dezember 2012 in Kraft. (3) Artikel 7 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Januar 2013 in ...