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Artikel 10 - Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)

Artikel 10 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 SLV § 1, § 7, § 18, § 43

Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst:

„§ 7 (weggefallen)".

2.
In § 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz,".

3.
§ 7 wird aufgehoben.

4.
In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Nummer 3 bis 7" durch die Wörter „Nummer 2a bis 7" ersetzt.

5.
In § 43 Absatz 1 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Wörter „Nummer 2 und 2a" und werden die Wörter „eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit" durch die Wörter „einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 10 BwRefBeglG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BwRefBeglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwRefBeglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt ...