Die
Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die durch Artikel
19 des Gesetzes vom
24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
„§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr".
- 2.
- In § 16a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „der Inspekteur einer Teilstreitkraft oder ein Vorgesetzter in vergleichbarer Dienststellung" durch die Wörter „der Generalinspekteur der Bundeswehr" ersetzt.
- 3.
- § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr
Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend."
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666