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Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte


Artikel 1 ändert mWv. 26. Juli 2012 SKPersStruktAnpG



Artikel 2 Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr


Artikel 2 ändert mWv. 26. Juli 2012 BwBeamtAusglG

(gesamter Text siehe Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz - BwBeamtAusglG)


Artikel 3 Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr


Artikel 3 ändert mWv. 26. Juli 2012 ResG



Artikel 3a Gesetz zur Übertragung von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung auf neue Behörden der Personalmanagementorganisation der Bundeswehr


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2012 WVwAÜG



Artikel 4 Änderung des Bundesbeamtengesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 BBG § 54

§ 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 7 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3.
Folgende Nummern 9 bis 11 werden angefügt:

„9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,

10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr und

11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr."


Artikel 5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 26. Juli 2012 BeamtVG § 69i (neu)

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69h folgende Angabe eingefügt:

„§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes".

2.
Nach § 69h wird folgender § 69i eingefügt:

„§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung

1.
im Fall des § 43 Absatz 1 150.000 Euro,

2.
im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100.000 Euro,

3.
im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40.000 Euro,

4.
im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 20.000 Euro.

Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen."


Artikel 6 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 EinsatzWVG § 20, § 22

Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Absatz 5 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist," jeweils gestrichen.

2.
Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung

1.
nach § 20 Absatz 4 150.000 Euro,

2.
nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes 100.000 Euro,

3.
nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes 40.000 Euro,

4.
nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes 20.000 Euro.

Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 sind anzurechnen."


Artikel 7 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes



Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462, 1489) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:

„§ 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit

(1) Zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs der Bundeswehr kann eine Prämie für die Verpflichtung zum Dienst als Soldat auf Zeit (Verpflichtungsprämie) gewährt werden, wenn die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans ergebenden personellen Zielvorgaben seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 vom Hundert erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorgenannte Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird. Die Verpflichtungsprämie kann für bestimmte Laufbahnen oder bestimmte militärische Fachtätigkeiten, gegebenenfalls regional begrenzt, vorgesehen werden. Die Einzelheiten legt das Bundesministerium der Verteidigung für höchstens zwölf Monate fest; die Festlegung kann, auch mehrmals, um bis zu zwölf Monate verlängert werden.

(2) Die Verpflichtungsprämie beträgt 1.000 Euro für jedes Jahr der Verpflichtungsdauer. Der Anspruch entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit

1.
bei einer Erstverpflichtung nach Ablauf der für die Berufung in das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit festgesetzten Bewährungszeit,

2.
bei einer Weiterverpflichtung, wenn die Verpflichtungserklärung im Regelungszeitraum nach Absatz 1 Satz 3 abgegeben wurde.

Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, ist die Verpflichtungsprämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit zu zahlen. Die Prämienfestsetzung ist dem Soldaten schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Verpflichtungsprämie wird nicht gewährt

1.
neben einem Personalgewinnungszuschlag nach § 43,

2.
neben einer Prämie nach § 43a,

3.
neben einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5,

4.
neben einer Verpflichtungsprämie nach § 85a sowie

5.
für Zeiträume, für die eine Verpflichtungsprämie nach § 85a in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung oder für die eine Weiterverpflichtungsprämie nach § 8i des Wehrsoldgesetzes gewährt worden ist.

(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn

1.
das Dienstverhältnis vor Ablauf der für den Anspruch auf die Verpflichtungsprämie nach Absatz 2 maßgebenden Verpflichtungsdauer nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldatengesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2.
der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des Soldatengesetzes beurlaubt wird,

3.
ein Wechsel in eine Verwendung erfolgt, für die keine Verpflichtungsprämie gezahlt wird.

Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden Verpflichtungsdauer vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalendermonat der Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge entfällt. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht eine Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn Zeiten der Elternzeit nicht nach § 40 Absatz 4 des Soldatengesetzes zur Verlängerung der Dienstzeit führen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt.

(6) Bis zum 31. Dezember 2016 prüft das Bundesministerium der Verteidigung unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen die Anwendung und die Wirkung der Verpflichtungsprämie."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

2.
§ 80a wird wie folgt gefasst:

„§ 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes

§ 85a Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf Verpflichtungsprämien, die nach § 85a in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden."

3.
§ 85a wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2" wird nach der Angabe „Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -" die Angabe „Direktor 8) - bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist" eingefügt.

b)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „Bundesbankdirektor 2)" werden folgende Angaben eingefügt:

„Direktor

-
als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung -

-
als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches, des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters -".

bb)
Nach der Angabe „Direktor beim/bei der ... 3) - als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -" werden folgende Angaben eingefügt:

„-
als ständiger Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr -

-
als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -".

cc)
Nach der Angabe „Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information" werden folgende Angaben eingefügt:

„Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr

Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr

Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr".

c)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4" wird nach der Angabe „Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung - als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -" die Angabe „Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr - als ständiger Vertreter des Amtschefs -" eingefügt.

d)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5" wird die Angabe „Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst" gestrichen.

e)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6" wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" wird die Angabe „Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter -" eingefügt.

bb)
Nach der Angabe „Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)" wird die Angabe „Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr - als ständiger Vertreter des Amtschefs -" eingefügt.

cc)
Nach der Angabe „Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe" wird die Angabe „Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" eingefügt.

f)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7" wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung -" wird die Angabe „- im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -" eingefügt.

bb)
Nach der Angabe „Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst" wird die Angabe „Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr" eingefügt.

cc)
Nach der Angabe „Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung" wird die Angabe „Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr" eingefügt.

dd)
Nach der Angabe „Senatsdirigent - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1)" wird die Angabe „Vizepräsident - eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -" eingefügt.

g)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 9" werden nach der Angabe „Ministerialdirektor - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung - 4)" folgende Angaben eingefügt:

„Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr".


Artikel 8 Änderung des Wehrpflichtgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 WPflG § 25, § 61

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) wird wie folgt geändert:

1.
In § 25 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.

2.
In § 61 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 29a und 29b" durch die Wörter „§§ 29a, 29b sowie 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 SG § 1, § 4a, § 11, § 46, § 54, § 58, § 58a (neu), § 76, § 93

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:

„§ 4a (weggefallen)".

b)
Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis".

c)
Die Angabe zu § 58 wird durch folgende Angaben ersetzt:

„§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz

§ 58a Reservewehrdienstverhältnis".

2.
In § 1 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „seines Befehlsbereichs" gestrichen.

3.
§ 4a wird aufgehoben.

4.
Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend."

5.
In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Nummer 2" durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 2" ersetzt.

6.
In § 54 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Angabe „§ 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

7.
Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis".

8.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz".

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst" durch die Wörter „Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz" ersetzt.

9.
Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

„§ 58a Reservewehrdienstverhältnis

Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistinnen- und Reservistengesetz geregelt."

10.
§ 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Dienstleistungspflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Er verliert seinen Dienstgrad auch, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen erkannt worden ist. Die §§ 53 und 57 bleiben unberührt."

11.
§ 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.


Artikel 10 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 SLV § 1, § 7, § 18, § 43

Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst:

„§ 7 (weggefallen)".

2.
In § 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz,".

3.
§ 7 wird aufgehoben.

4.
In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Nummer 3 bis 7" durch die Wörter „Nummer 2a bis 7" ersetzt.

5.
In § 43 Absatz 1 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Wörter „Nummer 2 und 2a" und werden die Wörter „eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit" durch die Wörter „einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 SGleiG § 10

Dem § 10 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das durch Artikel 3 Absatz 15 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

 
„Im Einzelfall können auf Antrag für die Dauer der Teilnahme an dienstlichen Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung zusätzlich anfallende unabwendbare Kinderbetreuungskosten erstattet werden. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates."


Artikel 12 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 WBO § 16a, § 22

Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:

„§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr".

2.
In § 16a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „der Inspekteur einer Teilstreitkraft oder ein Vorgesetzter in vergleichbarer Dienststellung" durch die Wörter „der Generalinspekteur der Bundeswehr" ersetzt.

3.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend."


Artikel 13 Änderung der Wehrdisziplinarordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 WDO § 22, § 42, § 58

Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden."

2.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter „einer der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten" durch die Wörter „der Generalinspekteur der Bundeswehr" ersetzt.

b)
In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten" durch die Wörter „des Generalinspekteurs der Bundeswehr" ersetzt.

3.
§ 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Disziplinarmaßnahmen" die Wörter „gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz," eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt."


Artikel 14 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 SVG § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 11, § 11a, § 12, § 13e (neu), § 39, § 44, § 45, § 59, § 60, § 101 (neu), § 102 (neu), mWv. 1. Januar 2012 § 21, § 89a, mWv. 1. Dezember 2012 § 91b

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462, 1489) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I werden die Wörter „Grundwehrdienst nach § 5 oder" gestrichen.

b)
In der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I Unterabschnitt 4 werden die Wörter „am Ende und nach der Wehrdienstzeit" gestrichen.

c)
Nach der Angabe zu § 13d wird folgende Angabe eingefügt:

„e)
Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit § 13e".

d)
Nach der Angabe zu § 100 werden folgende Angaben eingefügt:

„13.
Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes § 101

14.
Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes § 102".

2.
In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt I werden die Wörter „Grundwehrdienst nach § 5 oder" gestrichen.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „(§§ 4 und 7 Absatz 2)" durch die Wörter „(§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz 2)" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „am Ende und nach der Wehrdienstzeit" gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden können die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 5) gewährt werden."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst

1.
die Übergangsgebührnisse,

2.
die Ausgleichsbezüge,

3.
die Übergangsbeihilfe,

4.
den Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit,

5.
den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2,

6.
die Einmalzahlungen nach § 89b."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „(Berufsförderungsdienste)" das Wort „interne" eingefügt und werden die Wörter „und Grundwehrdienst, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter gefördert werden."

c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel."

5.
In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt I Unterabschnitt 4 werden die Wörter „am Ende und nach der Wehrdienstzeit" gestrichen.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „am Ende und" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Dauer der Förderung nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von

1.
4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate,

2.
5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate,

3.
6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate,

4.
7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate,

5.
8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate,

6.
9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate,

7.
10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate,

8.
11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate und

9.
12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Förderungszeiten nach Absatz 4 werden nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 und 10 vermindert."

cc)
In dem neuen Satz 2 wird das Wort „verbleibenden" gestrichen.

e)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 am Ende der Wehrdienstzeit entfallen vollständig und die Förderungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 entfallen oder" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

g)
Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„(8) Die Förderungszeiten nach Absatz 4 vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis, des Hauptschul- oder eines diesem mindestens gleichwertigen schulischen Abschlusses geführt hat.

(9) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Offiziere, die einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Dauer der Förderung zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. Für Offiziere, die mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besucht und das vorgegebene Studienziel erreicht haben, beträgt die Dauer der Förderung nach einer Dienstzeit von

1.
4 und weniger als 5 Jahren bis zu 7 Monate,

2.
5 und weniger als 6 Jahren bis zu 10 Monate,

3.
6 und weniger als 7 Jahren bis zu 12 Monate,

4.
7 und weniger als 8 Jahren bis zu 17 Monate,

5.
8 und weniger als 9 Jahren bis zu 21 Monate,

6.
9 und weniger als 10 Jahren bis zu 25 Monate,

7.
10 und weniger als 11 Jahren bis zu 29 Monate,

8.
11 und weniger als 12 Jahren bis zu 33 Monate und

9.
12 und mehr Jahren bis zu 36 Monate."

h)
In Absatz 10 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

i)
Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse."

j)
Absatz 12 Satz 3 wird aufgehoben.

7.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen."

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Soldaten auf Zeit" die Wörter „und freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Soldaten auf Zeit" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann innerhalb von sieben Jahren nach dem Dienstzeitende die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 4 gefördert werden."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 2 gilt für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, mit der Maßgabe, dass die Maßnahme innerhalb von einem Jahr beginnen muss."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben Anspruch auf Teilnahme an höchstens drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat unter Freistellung vom militärischen Dienst. Ein Praktikum kann in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden, soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans zweckmäßig ist."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „vier Wochen" werden durch die Wörter „einem Monat" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

e)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Soldaten auf Zeit" die Wörter „und für freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende" eingefügt.

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1.
4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate,

2.
5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate,

3.
6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate,

4.
7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate,

5.
8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate,

6.
9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate,

7.
10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate,

8.
11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate und

9.
12 und mehr Jahren für 60 Monate.

Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend den dort festgelegten Förderungszeiten. Die Gewährung einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11 führt zu einer entsprechenden Verkürzung der Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2. Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 bis 8 und 10."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „75" durch die Angabe „50" ersetzt.

bb)
Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, der auf Antrag gewährt wird, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 50 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor, erhöhen sich die Übergangsgebührnisse auf Antrag um einen Versorgungszuschuss in Höhe von 25 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. Erwerbseinkommen, das kein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 6 ist, oder Einkünfte auf Grund einer Bildungsmaßnahme werden auf den Bildungs- oder Versorgungszuschuss angerechnet."

c)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „eigenen Antrag" die Wörter „nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes" eingefügt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „grundsätzlich" gestrichen.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten."

cc)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

dd)
In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Sätze 3 und 4" durch die Wörter „Sätze 4 und 5" ersetzt.

10.
In § 11a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 4 und 5" ersetzt.

11.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.
weniger als 18 Monaten das 1,5fache,

2.
18 Monaten und weniger als 2 Jahren das 1,8fache,

3.
2 und weniger als 4 Jahren das 2fache,

4.
4 und weniger als 5 Jahren das 4fache,

5.
5 und weniger als 6 Jahren das 4,5fache,

6.
6 und weniger als 7 Jahren das 5fache,

7.
7 und weniger als 8 Jahren das 5,5fache,

8.
8 und weniger als 9 Jahren das 6fache,

9.
9 und weniger als 10 Jahren das 6,5fache,

10.
10 und weniger als 11 Jahren das 7fache,

11.
11 und weniger als 12 Jahren das 7,5fache,

12.
12 und weniger als 13 Jahren das 8fache,

13.
13 und weniger als 14 Jahren das 8,5fache,

14.
14 und weniger als 15 Jahren das 9fache,

15.
15 und weniger als 16 Jahren das 9,5fache,

16.
16 und weniger als 17 Jahren das 10fache,

17.
17 und weniger als 18 Jahren das 10,5fache,

18.
18 und weniger als 19 Jahren das 11fache,

19.
19 und weniger als 20 Jahren das 11,5fache und

20.
20 und mehr Jahren das 12fache

der Dienstbezüge des letzten Monats."

b)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

12.
Nach § 13d wird folgende Untergliederung e eingefügt:

„e)
Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit

§ 13e

Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mehr als 20 Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 vom Hundert der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund der durchgeführten Nachversicherung besteht."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2012

13.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die

1.
ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat

a)
in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

b)
in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,

2.
im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
§ 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39

(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des 45. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von acht Jahren zusteht.

(2) Die Förderungszeiten betragen

1.
24 Monate bei einem Offizier, der einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben hat,

2.
36 Monate

a)
bei einem Offizier, der mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes eingestellt worden ist, und

b)
bei einem Unteroffizier des Militärmusikdienstes, der im Rahmen seiner militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besucht und das vorgegebene Studienziel erreicht hat.

(3) Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung des 40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 und 2 gewährt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für einen Offizier, der wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt wird. Zudem können ihm auch die Leistungen nach den §§ 3a, 4 Absatz 1 und 3 sowie § 7 Absatz 1, 2, 4 und 5 gewährt werden.

(5) § 5 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend.

(6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den Absätzen 1 und 2 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen."

15.
In § 44 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4" durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5" ersetzt.

16.
In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Satz 3 und 4" durch die Wörter „Satz 4 und 5" ersetzt.

17.
In § 59 Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

18.
In § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2012

19.
In § 89a wird die Angabe „0,9951" durch die Angabe „0,9901" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2012

19a.
In § 91b Absatz 3 wird das Wort „Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


20.
Nach § 100 werden die folgenden Unterabschnitte 13 und 14 angefügt:

„13.
Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

§ 101

Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung

1.
nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150.000 Euro,

2.
nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1 100.000 Euro,

3.
nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 40.000 Euro,

4.
nach § 63 Absatz 3 Nummer 4 und § 63a Absatz 3 Nummer 3 20.000 Euro.

Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 63e entsprechend.

14.
Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes

§ 102

(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die ihren Dienst als freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.

(2) § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind anzuwenden."


Artikel 15 Änderung des Arbeitszeitgesetzes


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 ArbZG § 15

Nach § 15 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

 
„(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden."


Artikel 16 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 16 ändert mWv. 26. Juli 2012 SGB VI § 230, § 282

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 230 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Personen, die eine Versorgung nach § 6 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 versicherungsfrei."

2.
Dem § 282 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Versicherte, die

1.
nach § 1 Absatz 4 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt worden sind und

2.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,

können, wenn zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen, auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind."


Artikel 17 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 18 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 14 Nummer 13 und 19 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

(2a) Die Artikel 3a und 14 Nummer 19a treten am 1. Dezember 2012 in Kraft.

(3) Artikel 7 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juli 2012.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Verteidigung

Thomas de Maizière

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich