Artikel 2a - Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2a Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2012 SGB VI § 3, § 4, § 166, § 170

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Satz 1 Nummer 3a wird wie folgt gefasst:

„3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlichrechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II,".

2.
In § 4 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozialleistungen" die Wörter „oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a" eingefügt und werden die Wörter „dieser Vorschrift" durch die Wörter „diesen Vorschriften" ersetzt.

3.
§ 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2b wird wie folgt gefasst:

„2b.
bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2,".

b)
Nach Nummer 2c wird folgende Nummer 2d eingefügt:

„2d.
bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,".

4.
Dem § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die folgenden Buchstaben c und d angefügt:

„c)
Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger,

d)
für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben erhalten, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen,".

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Zitierungen von Artikel 2a Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2a TPGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TPGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 14 PNG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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