Artikel 3 - Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)

G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Geltung ab 01.01.2013, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 KHEntgG § 2, § 4, § 6, § 8, § 16, § 17, § 18, § 19, § 21, mWv. 1. August 2012 § 9, § 10

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 21 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

01.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Behandlung" die Wörter „, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten."

02.
§ 4 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „für das Jahr 2011 ein Vergütungsabschlag in Höhe von 30 Prozent" durch die Wörter „für die Jahre 2013 und 2014 ein Vergütungsabschlag von 25 Prozent" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Ab dem" durch die Wörter „Für das" ersetzt.

c)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Dritteln" ein Komma und die Wörter „bei Transplantationen" und nach dem Wort „ausnehmen" ein Komma und die Wörter „ferner können sie für einzelne Leistungen oder Leistungsbereiche Ausnahmen vom Mehrleistungsabschlag auf Grund besonderer Qualitätsvereinbarungen festlegen" eingefügt.

d)
Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

„Der nach Satz 1 für das Jahr 2013 ermittelte Mehrleistungsabschlag gilt sowohl für das Jahr 2013 als auch für das Jahr 2014."

e)
In dem bisherigen Satz 8 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „nach Ablauf der jeweiligen Geltung des Mehrleistungsabschlags" eingefügt.

f)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Mehrleistungsabschlag findet keine Anwendung für Leistungen, für welche die Vertragsparteien auf Bundesebene abgesenkte oder gestaffelte Bewertungsrelationen nach § 17b Absatz 1 Satz 11 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart haben."

1.
In § 6 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Bundespflegesatzverordnung" die Wörter „in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3 Nummer 5" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2012

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
bis zum 31. Oktober jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2013, den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 5 oder 6 für die Begrenzung der Entwicklung des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6 ist die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung und von Personal- und Sachkostensteigerungen um bis zu ein Drittel dieser Differenz zu erhöhen,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 17b Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; in den übrigen Fällen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; eine Entscheidung zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a hat die Schiedsstelle bis zum 15. November des jeweiligen Jahres zu treffen."

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a" ersetzt und werden das Semikolon und der zweite Halbsatz gestrichen.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Angabe „2009" durch die Angabe „2012" und die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 4" und werden die Wörter „die Jahre 2008 und 2009 jeweils" durch die Wörter „das Jahr 2012" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden die Wörter „2009 ohne Abzug nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6" durch die Angabe „2012" ersetzt.

dd)
In Satz 6 wird die Angabe „2009" jeweils durch die Angabe „2012" ersetzt.

ee)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Abweichend von Satz 6 können die Vertragsparteien auf Landesebene die Erhöhungsrate auch bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Jahr 2013 berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Vertragsparteien dem einvernehmlich zustimmen."

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den Wert jeweils spätestens bis zum 30. September jeden Jahres, erstmals spätestens zum 30. September 2012."

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht der Orientierungswert dem Veränderungswert. Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ermitteln die Vertragsparteien auf Bundesebene die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung."

e)
In Absatz 9 Satz 5 wird die Angabe „30. September" durch die Angabe „31. Oktober" ersetzt.

f)
In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober" durch die Angabe „30. November" ersetzt.

g)
Absatz 11 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 (weggefallen)".

6.
In § 17 Absatz 5 werden nach den Wörtern „der Bundespflegesatzverordnung" die Wörter „in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung" eingefügt.

7.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" durch die Wörter „pauschalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ersetzt und wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter „für das Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes frühestens für das Jahr 2017" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit für Belegpatientinnen und -patienten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht oder noch nicht vereinbart wurden, werden gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vereinbart."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Fallpauschalen" durch die Wörter „mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 6" die Wörter „oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung" eingefügt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

8.
In § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Bundespflegesatzverordnung" die Wörter „in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung" eingefügt.

9.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe „§ 3 Absatz 6 oder § 4 Absatz 9" durch die Angabe „§ 5 Absatz 4" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Fallpauschalen" durch die Wörter „pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 11" durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 11" durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes", wird die Angabe „2003 bis 2008" durch die Angabe „2013 bis 2021" und wird das Wort „Basisfallwerts" durch das Wort „Basisentgeltwerts" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 PsychEntgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PsychEntgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychEntgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 PsychEntgG Inkrafttreten (vom 01.01.2017)
... Januar 2013 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d, Artikel 2 Nummer 9, Artikel 3 Nummer 3 und 4, Artikel 4 Nummer 1 und 2 und Artikel 4a treten am 1. August 2012 in Kraft. ...


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