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Synopse aller Änderungen der SysStabV am 17.09.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. September 2016 durch Artikel 2 der 2. ARegVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SysStabV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SysStabV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2016 geltenden Fassung
SysStabV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck der Verordnung
    § 2 Sachlicher Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
    § 4 Verpflichtung zur Nachrüstung der Wechselrichter von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Niederspannungsnetz
    § 5 Verpflichtung zur Nachrüstung der Wechselrichter von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Mittelspannungsnetz
    § 6 Informationspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
    § 7 Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen
    § 8 Durchführung der Nachrüstung; Fristen
    § 9 Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
    § 10 Kosten
Abschnitt 3 Nachrüstung von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2
    § 11 Vorbereitung der Nachrüstung
    § 12 Aufforderung zur Nachrüstung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 13 Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, fester Biomasse, Kraft-Wärme-Kopplung, EEG-Gas, flüssigen Brennstoffen und Wasserkraft
(Text neue Fassung)

    § 13 Pflichten der Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
    § 14 Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen
    § 15 Ausnahmefälle
    § 16 Ausnahmebegehren und Nachweis des Ausnahmefalles
    § 17 Prüfung der Ausnahmebegehren und Mitteilung der Ergebnisse
    § 18 Frist zur Nachrüstung
    § 19 Qualitätskontrolle
    § 20 Information der Bundesnetzagentur
    § 21 Anteilige Kostenübernahme
    § 22 Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen und der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
    § 23 Ordnungswidrigkeiten
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Zweck der Verordnung


vorherige Änderung nächste Änderung

Zweck dieser Verordnung ist es, eine Gefährdung der Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung bei Über- und Unterfrequenzen zu vermeiden.



Zweck dieser Verordnung ist es, eine Gefährdung der Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und aus Kraft-Wärme-Kopplung bei Über- und Unterfrequenzen zu vermeiden.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Sachlicher Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für die Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie

1. im Niederspannungsnetz mit einer installierten maximalen Leistung

a) von mehr als 10 Kilowatt, die nach dem 31. August 2005 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, sowie

b) von mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 30. April 2001 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden,

2. im Mittelspannungsnetz mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 30 Kilowatt, die nach dem 30. April 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden.

(2) 1 Diese Verordnung ist nach Maßgabe von Satz 2 außerdem anzuwenden auf die Nachrüstung von:

1. KWK-Anlagen

a) mit einer installierten maximalen elektrischen Leistung von mehr als 5.000 Kilowatt,

b) mit einer installierten maximalen elektrischen Leistung von mehr als 100 Kilowatt bis einschließlich 5.000 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden,

2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 450 Kilowatt,

3. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fester Biomasse mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gasförmiger und flüssiger Biomasse, einschließlich Biomethan, mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden,



4. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gasförmiger und flüssiger Biomasse, einschließlich Biomethan und Deponie-, Klär- sowie Grubengas, mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden,

5. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt.

2 Satz 1 ist anzuwenden für die Nachrüstung von Anlagen

1. im Höchstspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. September 2004 in Betrieb genommen wurden,

2. im Hochspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. September 2004 in Betrieb genommen wurden,

3. im Mittelspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, und

4. im Niederspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommen wurden.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, fester Biomasse, Kraft-Wärme-Kopplung, EEG-Gas, flüssigen Brennstoffen und Wasserkraft




§ 13 Pflichten der Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2


(1) 1 Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 müssen dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Anlage unmittelbar angeschlossen ist, die Zugangsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 2 innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Nachrüstungsaufforderung gemäß § 12 Satz 1 übersenden. 2 Die Frist nach Satz 1 gilt nicht als Frist im Sinne des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(2) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 müssen, wenn nicht eine Ausnahme von der Nachrüstungspflicht gemäß § 15 vorliegt, durch Nachrüstung dafür sorgen, dass die Frequenzschutzeinstellungen ihrer Anlage den Vorgaben des Netzbetreibers gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 entsprechen.

(3) 1 Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 müssen die Nachrüstung durch eine Fachkraft gemäß DIN VDE 0105-100:2009-10 Abschnitt 3.2.31 innerhalb der Frist des § 18 durchführen lassen. 2 Soweit ein Betreiber die an die Fachkraft gestellten Voraussetzungen erfüllt, kann er die Nachrüstung selbst durchführen. 3 Ein Nachweis der Fachkunde der Fachkraft nach Satz 1 ist der Nachrüstungsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 3 beizufügen.

(4) Die Nachrüstung muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, durch Übermittlung der vollständig ausgefüllten und von dem Betreiber der Anlage und der Fachkraft im Sinne von Absatz 3 Satz 1 unterzeichneten Nachrüstungsbestätigung gemäß § 12 Satz 2 Nummer 3 nachgewiesen werden.

(5) Wenn die Frequenzschutzeinstellungen der Anlage bereits den Vorgaben des Netzbetreibers gemäß § 12 Satz 2 Nummer 1 oder den geltenden technischen Richtlinien gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 entsprechen, beschränkt sich die Verpflichtung darauf, das Erfüllen der Vorgaben durch die Bestätigung einer Fachkraft gemäß Absatz 3 Satz 1 nachzuweisen.


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1 Zu beziehen über den Beuth-Verlag.



(heute geltende Fassung) 

§ 21 Anteilige Kostenübernahme


vorherige Änderung

(1) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den Betreibern von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 75 Prozent der durch die Verpflichtung zur Nachrüstung entstehenden Kosten zu erstatten, die den Betrag von 7,50 Euro je Kilowatt der installierten Leistung, im Falle von KWK-Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a je Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der nachzurüstenden Anlage übersteigen (Eigenanteil der Betreiber einer Anlage), sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. 2 Die gemäß Satz 1 zu erstattenden Kosten werden durch die Netzbetreiber an die Betreiber der Anlagen ausgezahlt. 3 Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen erhalten in der voraussichtlichen Höhe der Erstattungskosten quartalsweise Abschlagszahlungen von den Betreibern der Übertragungsnetze.



(1) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den Betreibern von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 75 Prozent der durch die Verpflichtung zur Nachrüstung entstehenden Kosten zu erstatten, die den Betrag von 7,50 Euro je Kilowatt der installierten Leistung, im Falle von KWK-Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 je Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der nachzurüstenden Anlage übersteigen (Eigenanteil der Betreiber einer Anlage), sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. 2 Die gemäß Satz 1 zu erstattenden Kosten werden durch die Netzbetreiber an die Betreiber der Anlagen ausgezahlt. 3 Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen erhalten in der voraussichtlichen Höhe der Erstattungskosten quartalsweise Abschlagszahlungen von den Betreibern der Übertragungsnetze.

(2) Die Betreiber von Anlagen können die Erstattung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kosten bei den Betreibern von Übertragungsnetzen verlangen, wenn

1. die Kosten durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden und

2. entsprechende Kostenvoranschläge der geltend gemachten Kosten, die vor Beauftragung der Maßnahme bei dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes eingereicht worden sind, nicht gemäß Absatz 3 beanstandet wurden oder die Beanstandung durch die Bundesnetzagentur gemäß Absatz 5 als unbegründet angesehen wurde.

(3) Der Betreiber des Übertragungsnetzes ist berechtigt, einen gemäß Absatz 2 Nummer 2 vorab übersandten Kostenvoranschlag innerhalb von vier Wochen ab Zugang durch eine schriftliche oder elektronische Mitteilung an den Betreiber der Anlage zu beanstanden, wenn

1. die Höhe des Kostenvoranschlags die Kosten für entsprechende Maßnahmen an vergleichbaren Anlagen in der Regelzone im Sinne von § 3 Nummer 30 des Energiewirtschaftsgesetzes des Betreibers des Übertragungsnetzes deutlich übersteigt oder

2. der Kostenvoranschlag aus anderen Gründen nicht nachvollziehbar ist.

(4) Für den Fall, dass der Betreiber des Übertragungsnetzes den Kostenvoranschlag beanstandet, kann der Betreiber der Anlage den Kostenvoranschlag

1. nachbessern und bei dem Betreiber des Übertragungsnetzes erneut einreichen oder

2. zusammen mit der Beanstandung des Betreibers des Übertragungsnetzes an die Bundesnetzagentur zur Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der veranschlagten Kosten übersenden.

(5) 1 Die Bundesnetzagentur prüft den Kostenvoranschlag entsprechend den in Absatz 3 genannten Maßstäben. 2 Sie teilt dem Betreiber der Anlage sowie dem Betreiber des Übertragungsnetzes ihre Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Unterlagen gemäß Absatz 4 Nummer 2 mit. 3 Für den Fall, dass die Bundesnetzagentur die Beanstandung des Betreibers des Übertragungsnetzes als begründet ansieht, gilt die Voraussetzung des Absatzes 2 Nummer 2 als nicht erfüllt.