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§ 2 - Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV)

§ 2 Zuständigkeit



Über Anträge nach § 882g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet der Leiter oder die Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird.



 

Zitierungen von § 2 SchuVAbdrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SchuVAbdrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuVAbdrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SchuVAbdrV Antrag
... Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 2 zuständigen Leiter oder der zuständigen Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts zu ...
§ 7 SchuVAbdrV Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen
...  (3) Über Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen entscheidet die nach § 2 zuständige Stelle. Wenn die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wird, ist die ...
§ 10 SchuVAbdrV Einstweiliger Ausschluss vom Bezug von Abdrucken
... wird. (2) Über den einstweiligen Ausschluss entscheidet die nach § 2 zuständige Stelle. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und ...
§ 15 SchuVAbdrV Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen
... wird, dem die zu löschende Eintragung entnommen wurde. Die zuständige Stelle nach § 2 ergreift die Maßnahmen nach dieser Verordnung und benachrichtigt die für die Kontrolle ...