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Änderung § 18 SchuVAbdrV vom 26.11.2016

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§ 18 SchuVAbdrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung
§ 18 SchuVAbdrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Ausschluss von der Abrufberechtigung


(1) 1 Die Auskunftsstelle ist verpflichtet, den Abrufberechtigten vom Abrufverfahren auszuschließen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass

(Text alte Fassung)

1. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht zu den in § 882f der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verwendet werden,

(Text neue Fassung)

1. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht zu den in § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verwendet werden,

2. kein berechtigtes Interesse nach § 882g Absatz 2 Nummer 3 der Zivilprozessordung bei dem Abrufberechtigten vorliegt und dennoch wiederholt Daten abgerufen wurden,

3. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten in unzulässiger Weise genutzt, insbesondere weitergegeben werden,

4. der Abrufberechtigte seinen Pflichten nach § 17 nicht oder nicht hinreichend nachkommt oder

5. die Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten bei dem Abrufberechtigten aus sonstigen Gründen begründet ist.

2 Die Auskunftsstelle teilt der für die Kontrolle der datenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle den Ausschluss mit.

(2) Die Aufsichtsbehörde teilt Verstöße gegen Absatz 1 den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung mit, die die Bewilligungen zum Bezug von Abdrucken zugunsten der Auskunftsstelle erteilt haben.

(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung gemäß § 7 widerrufen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)