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Synopse aller Änderungen der SchuVAbdrV am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 12 des StV-DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchuVAbdrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchuVAbdrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
SchuVAbdrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bewilligung des Bezugs von Abdrucken


(1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilt werden.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 882f und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung erfüllt sind.

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

1. der Antragsteller schuldhaft unrichtige Angaben macht,

2. die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Bewilligung gemäß § 7 Absatz 1 widerrufen werden könnte,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in Bezug auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten begründen, oder

4. dem Antragsteller oder einer Person, die im Auftrag des Antragstellers die aus dem Schuldnerverzeichnis zu beziehenden Daten verarbeitet oder nutzt, der Betrieb eines Gewerbes untersagt ist.

(Text neue Fassung)

3. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten begründen, oder

4. dem Antragsteller oder einer Person, die im Auftrag des Antragstellers die aus dem Schuldnerverzeichnis zu beziehenden Daten verarbeitet, der Betrieb eines Gewerbes untersagt ist.

(4) Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken berechtigt Kammern,

1. die Abdrucke in Listen zusammenzufassen oder hiermit Dritte zu beauftragen und

2. die Listen ihren Mitgliedern oder Mitgliedern anderer Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug zu überlassen.

Die Überlassung von Listen ist unzulässig, wenn bei den Listenbeziehern die Voraussetzungen der §§ 882f und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt sind oder Versagungsgründe entsprechend Absatz 3 vorliegen.



§ 4 Speicherung von Daten des Antragstellers


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken sowie die Einrichtung und Ausgestaltung des Abrufverfahrens von Abdrucken können personenbezogene Daten des Antragstellers, insbesondere der Name des Antragstellers, das Datum des Antrags sowie die Angaben des Antragstellers nach § 3 Absatz 2 von dem zentralen Vollstreckungsgericht oder der nach § 882h Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung zuständigen Stelle erhoben und verarbeitet werden.

(2) 1 Im Fall der Ablehnung oder Rücknahme des Antrags werden der Name des Antragstellers, das Datum des Antrags sowie die Angaben des Antragstellers nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 von dem zentralen Vollstreckungsgericht oder der nach § 882h Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung zuständigen Stelle erfasst und gespeichert. 2 Diese Angaben dürfen nur dazu erhoben, verarbeitet und genutzt werden, um Mehrfachanträge und Bewilligungshindernisse zu erkennen.



(1) Für die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken sowie die Einrichtung und Ausgestaltung des Abrufverfahrens von Abdrucken können personenbezogene Daten des Antragstellers, insbesondere der Name des Antragstellers, das Datum des Antrags sowie die Angaben des Antragstellers nach § 3 Absatz 2 von dem zentralen Vollstreckungsgericht oder der nach § 882h Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung zuständigen Stelle verarbeitet werden.

(2) 1 Im Fall der Ablehnung oder Rücknahme des Antrags werden der Name des Antragstellers, das Datum des Antrags sowie die Angaben des Antragstellers nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 von dem zentralen Vollstreckungsgericht oder der nach § 882h Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung zuständigen Stelle erfasst und gespeichert. 2 Diese Angaben dürfen nur verarbeitet werden, um Mehrfachanträge und Bewilligungshindernisse zu erkennen.

(3) 1 Die Frist für die Aufbewahrung oder Speicherung beträgt sechs Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde. 2 Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder mit dem Fristablauf der Bewilligung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 sind die Angaben zu löschen.



§ 6 Befristungen, Auflagen und Bedingungen


(1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein Jahr und höchstens sechs Jahre zu befristen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Zum Zweck der Einhaltung der Vorschriften der §§ 882e bis 882h der Zivilprozessordnung, der anzuwendenden Vorschriften der Datenschutzgesetze und dieser Verordnung kann die Bewilligung ergehen mit Bestimmungen,



(2) Zum Zweck der Einhaltung der Vorschriften der §§ 882e bis 882h der Zivilprozessordnung, der datenschutzrechtlichen Vorschriften und dieser Verordnung kann die Bewilligung ergehen mit Bestimmungen,

1. durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflagen) und

2. nach denen der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung).



(heute geltende Fassung) 

§ 16 Einrichtung


(1) Bezieher von Abdrucken dürfen unter den Voraussetzungen des § 882g Absatz 4 der Zivilprozessordnung im automatisierten Abrufverfahren Einzelauskünfte aus den Abdrucken nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts erteilen.

(2) 1 Im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur die nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung in das Schuldnerverzeichnis aufzunehmenden Eintragungen übermittelt werden. 2 Die Verknüpfung zu übermittelnder Daten mit anderen Daten ist nur zulässig, wenn

1. die Verknüpfung für die Zwecke des § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung notwendig ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und ausschließlich zu den in § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken erhoben, verarbeitet und genutzt werden,



2. die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und ausschließlich zu den in § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verarbeitet werden,

3. der Bezieher der Abdrucke die Herkunft der Daten nachweisen kann und

4. der Bezieher der Abdrucke sicherstellt, dass der Empfänger der Auskunft im Wege des Abrufs von Daten, die mit Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft sind, nur dann Kenntnis von verknüpften Daten aus Schuldnerverzeichnissen erhält, wenn er dazu berechtigt ist oder wenn dies für die Zwecke des § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung notwendig ist.

(3) Für Anfragen im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur Angaben verwendet werden, deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung zu erfolgen hätte.



§ 17 Ausgestaltung elektronischer Abrufverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren erteilt (Auskunftsstelle), hat die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zu gewährleisten. 2 § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.



1 Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren erteilt (Auskunftsstelle), hat gemäß den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. 2 § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 18 Ausschluss von der Abrufberechtigung


(1) 1 Die Auskunftsstelle ist verpflichtet, den Abrufberechtigten vom Abrufverfahren auszuschließen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass

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1. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht zu den in § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verwendet werden,



1. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht zu den in § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verarbeitet werden,

2. kein berechtigtes Interesse nach § 882g Absatz 2 Nummer 3 der Zivilprozessordung bei dem Abrufberechtigten vorliegt und dennoch wiederholt Daten abgerufen wurden,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten in unzulässiger Weise genutzt, insbesondere weitergegeben werden,



3. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten in unzulässiger Weise verarbeitet werden,

4. der Abrufberechtigte seinen Pflichten nach § 17 nicht oder nicht hinreichend nachkommt oder

vorherige Änderung

5. die Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten bei dem Abrufberechtigten aus sonstigen Gründen begründet ist.



5. die Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei dem Abrufberechtigten aus sonstigen Gründen begründet ist.

2 Die Auskunftsstelle teilt der für die Kontrolle der datenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle den Ausschluss mit.

(2) Die Aufsichtsbehörde teilt Verstöße gegen Absatz 1 den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung mit, die die Bewilligungen zum Bezug von Abdrucken zugunsten der Auskunftsstelle erteilt haben.

(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung gemäß § 7 widerrufen werden.