Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anhang 2 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2012/2013 (BBVAnpG 2012/2013)

Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 3



Anlage V

Gültig ab 1. März 2012

Familienzuschlag


(Monatsbeträge in Euro)

 Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 117,72223,43
Übrige Besoldungsgruppen 123,64229,35


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,71 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 329,36 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5


Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

-
in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,84 Euro,

-
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und

-
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1


-
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 104,18 Euro

-
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 110,60 Euro

 
Anzeige