Artikel 2 - Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (KSpGEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2)


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. August 2012 UVPG Anlage 1

Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 1.9.2 werden folgende Nummern 1.10 bis 1.10.3 eingefügt:

„1.10Errichtung und Betrieb einer
Anlage zur Abscheidung von
Kohlendioxid zur dauerhaften
Speicherung
  
1.10.1aus einer Anlage, die nach
Spalte 1 UVP-pflichtig ist,
X 
1.10.2mit einer Abscheidungsleis-
tung von 1,5 Mio. t oder mehr
pro Jahr, soweit sie nicht un-
ter Nummer 1.10.1 fällt,
X 
1.10.3mit einer Abscheidungs-
leistung von weniger als
1,5 Mio. t pro Jahr;
 A
".

2.
Die Nummern 15 und 15.1 werden durch folgende Nummern 15 bis 15.2 ersetzt:

„15.Bergbau und dauerhafte
Speicherung von Kohlendioxid:
  
15.1bergbauliche Vorhaben, ein
schließlich der zu ihrer Durch-
führung erforderlichen be-
triebsplanpflichtigen Maßnah-
men dieser Anlage, nur nach
Maßgabe der aufgrund des
§ 57c Nummer 1 des Bundes-
berggesetzes erlassenen
Rechtsverordnung;
  
15.2Errichtung, Betrieb und
Stilllegung von Kohlendioxid-
speichern;
 X
".

3.
In Nummer 19.9.3 wird nach dem Wort „Wasser" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

4.
Folgende Nummern 19.10 bis 19.10.4 werden angefügt:

„19.10Errichtung und Betrieb einer
Kohlendioxidleitung im Sinne
des Kohlendioxid-Speiche-
rungsgesetzes, ausgenom-
men Anlagen, die den Be-
reich eines Werksgeländes
nicht überschreiten, mit
  
19.10.1einer Länge von mehr als
40 km und einem Durch-
messer der Rohrleitung von
mehr als 800 mm,
X 
19.10.2einer Länge von mehr als
40 km und einem Durch-
messer der Rohrleitung von
150 mm bis zu 800 mm,
 A
19.10.3einer Länge von 2 km bis
40 km und einem Durch-
messer der Rohrleitung von
mehr als 150 mm,
 A
19.10.4einer Länge von weniger als
2 km und einem Durch-
messer der Rohrleitung von
mehr als 150 mm.
 S
".

---

2)
Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KSpGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSpGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 KSpGEG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2)
... als 150 mm.   S . --- 2) Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540
Bekanntmachung UVPGNB 2021
... vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), 8. den am 24. August 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726 ), 9. den am 28. Dezember 2012 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 20. ...

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 6 3. EnWNG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird vor Nummer 2 ...


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