Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11 - (zu § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a sowie § 6 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes) (BVerfGE20120725 k.a.Abk.)

B. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1769 (Nr. 38)
Geltung ab 25.07.2012; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung

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Entscheidung ändert mWv. 25. Juli 2012 BWahlG § 6

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 - 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) sind mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

2.
§ 6 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Die Bundesministerin der Justiz

S.
Leutheusser-Schnarrenberger



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