Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G)

Artikel 1 G. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1798 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 31.08.2012; FNA: 12-13 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
| |

§ 2 Inhalt der Datei und Speicherungspflicht



1Die beteiligten Behörden sind verpflichtet, bereits erhobene Daten nach § 3 Absatz 1 in der Datei nach § 1 zu speichern, wenn sie gemäß den für sie geltenden Rechtsvorschriften über polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse (Erkenntnisse) verfügen, dass die Daten sich beziehen auf

1.
Personen,

a)
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs mit rechtsextremistischem Hintergrund angehören oder diese unterstützen,

b)
die als Täter oder Teilnehmer einer rechtsextremistischen Gewalttat Beschuldigte oder rechtskräftig Verurteilte sind;

2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie rechtsextremistische Bestrebungen verfolgen und in Verbindung damit zur Gewalt aufrufen, die Anwendung von rechtsextremistisch begründeter Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange unterstützen, vorbereiten oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich hervorrufen oder bei denen Schusswaffen ohne die erforderlichen waffenrechtlichen Berechtigungen, Kriegswaffen oder Explosivstoffe aufgefunden wurden, oder

3.
:a) rechtsextremistische Vereinigungen und Gruppierungen,

b)
Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüsse, Telekommunikationsendgeräte, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post,

bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie im Zusammenhang mit einer Person nach Nummer 1 oder Nummer 2 stehen und durch sie Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus gewonnen werden können,

und die Kenntnis der Daten für die Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus erforderlich ist. 2Satz 1 gilt nur für Daten, die die beteiligten Behörden nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften automatisiert verarbeiten dürfen.





 

Frühere Fassungen von § 2 RED-G

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
vom 18.12.2014 BGBl. I S. 2318

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 RED-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RED-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RED-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RED-G Zu speichernde Datenarten (vom 26.11.2019)
... Datei werden, soweit vorhanden, folgende Datenarten gespeichert: 1. zu Personen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 a) der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, ... und Luftfahrtscheine, ll) besuchte Orte oder Gebiete, an oder in denen sich die in § 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Personen treffen, mm) Kontaktpersonen zu den jeweiligen Personen nach ... 2 genannten Personen treffen, mm) Kontaktpersonen zu den jeweiligen Personen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 , nn) der Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das die Speicherung der ... vv) von der Person betriebene oder maßgeblich zum Zweck ihrer Aktivitäten nach § 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genutzte Internetseiten; 2. Angaben zur Identifizierung der in § 2 Satz 1 Nummer 3 ... 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genutzte Internetseiten; 2. Angaben zur Identifizierung der in § 2 Satz 1 Nummer 3 genannten rechtsextremistischen Vereinigungen und Gruppierungen, Sachen, Bankverbindungen, ... mm sind Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in § 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen ...
§ 4 RED-G Beschränkte und verdeckte Speicherung (vom 02.04.2021)
... ganz oder teilweise absehen (beschränkte Speicherung) oder alle jeweiligen Daten zu in § 2 genannten Personen, rechtsextremistischen Vereinigungen und Gruppierungen, Sachen, ... Regelungen erlangt wurden, sind verdeckt zu speichern. Sofern zu einer Person nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder einer Angabe nach § 2 Satz 1 Nummer 3 sowohl Daten nach Satz 1 als auch andere Daten zu ... Sofern zu einer Person nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder einer Angabe nach § 2 Satz 1 Nummer 3 sowohl Daten nach Satz 1 als auch andere Daten zu speichern sind, müssen nur die Daten nach ...
§ 5 RED-G Zugriff auf die Daten (vom 26.11.2019)
... Telekommunikationsendgeräten, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post nach § 2 Satz 1 Nummer 3 auf die dazu gespeicherten Daten und 2. auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer ...
§ 6 RED-G Weitere Verwendung der Daten (vom 01.01.2015)
... hat, zur Prüfung, ob der Treffer der gesuchten Person oder der gesuchten Angabe nach § 2 Satz 1 Nummer 3 zuzuordnen ist, für ein Ersuchen um Übermittlung von Erkenntnissen zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
B. v. 08.01.2016 BGBl. I S. 48
Berichtigung ATDGuaÄndGBer
... zu ersetzen. 2. In Artikel 2 Nummer 4 sind die Wörter „Person nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder einer Angabe nach § 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter ... die Wörter „Person nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder einer Angabe nach § 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „Person nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder ... einer Angabe nach § 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „Person nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder einer Angabe nach § 2 Satz 1 Nummer 3" zu ... die Wörter „Person nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder einer Angabe nach § 2 Satz 1 Nummer 3" zu ...

Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318, 2016 I S. 48
Artikel 2 ATDGuaÄndG Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (vom 01.01.2015)
... der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist." 2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Semikolon am Ende durch ... aa) Nach den Wörtern „zu Personen" werden die Wörter „nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2" eingefügt. bb) In Buchstabe a werden die Wörter ... 2" eingefügt. bb) In Buchstabe a werden die Wörter „nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3" gestrichen. cc) Buchstabe b wird wie folgt ... Buchstabe b wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter „nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie zu Kontaktpersonen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, ... Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Planung oder Begehung einer unter § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Straftat oder der Ausübung, Unterstützung oder ... Unterstützung oder Vorbereitung rechtsextremistischer Gewalt im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 2 Kenntnis haben," werden gestrichen. bbb) In Doppelbuchstabe mm ... gestrichen. bbb) In Doppelbuchstabe mm werden die Wörter „nach § 2 Satz 1 Nummer 3" gestrichen. ccc) In Doppelbuchstabe uu wird das Semikolon ... von der Person betriebene oder maßgeblich zum Zweck ihrer Aktivitäten nach § 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genutzte Internetseiten;". b) In Absatz 1 Nummer 2 ... Internetseiten;". b) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. ... 2 werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ... mm sind Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in § 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem ... Regelungen erlangt wurden, sind verdeckt zu speichern. Sofern zu einer Person nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder einer Angabe nach § 2 Satz 1 Nummer 3 sowohl Daten nach Satz 1 als ... Sofern zu einer Person nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder einer Angabe nach § 2 Satz 1 Nummer 3 sowohl Daten nach Satz 1 als auch andere Daten zu speichern sind, müssen nur ... geändert: a) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. ... b werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. ... 1 werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 ...