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Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus (RED-GEG k.a.Abk.)

Artikel 1 Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Datei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. August 2012 RED-G

(gesamter Text siehe Rechtsextremismus-Datei-Gesetz - RED-G)



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RED-GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RED-GEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 RED-GEG Inkrafttreten
... Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Anwendung des Artikels 1 ist von der Bundesregierung vor dem 31. Januar 2016 unter Einbeziehung eines oder mehrerer ...