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§ 5 - Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)

§ 5 Verbindlichkeit


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Vom 1. März 2013 an sind die gemäß den §§ 1 und 2 eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung V. v. 16. Juni 2014 BGBl. I S. 754 m.W.v. 25. Juni 2014

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Frühere Fassungen von § 5 ZVFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.06.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
vom 16.06.2014 BGBl. I S. 754

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 ZVFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZVFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 754
Artikel 1 ZVFVÄndV
... zentrale Koordinierungsstelle einrichten." 3. Der bisherige § 3 wird § 5. 4. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst:  ...


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