(1) 1Inhaltliche Abweichungen von den Formularen sind nicht zulässig. 2Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.
(2) 1Eine Abweichung von der formalen Gestaltung der Formulare ist nicht zulässig. 2Wenn das Papierformat DIN A4 erhalten bleibt und die Reihenfolge und Anordnung der Formularfelder der einzelnen Seiten und die Seitenumbrüche nicht verändert werden, sind folgende Abweichungen zulässig:
- 1.
- unwesentliche Änderung der Größe der Schrift,
- 2.
- unwesentliche Änderung sonstiger Formularelemente und
- 3.
- Verwendung nur der Farben Schwarz und Weiß sowie von Grautönen, soweit die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) 1Soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden. 2Die Nutzung mehrerer Freifelder und Anlagen ist zulässig.
(4) 1Es reicht aus, wenn der Antragsteller nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden, bei dem Gericht einreicht. 2Die nicht eingereichten Formularseiten sind auch in diesem Fall Teil des Antrags.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 754