Änderung § 3 ZVFV vom 25.06.2014

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§ 3 ZVFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2014 geltenden Fassung
§ 3 ZVFV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 754

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3 Zulässige Abweichungen; Einreichung des Antrags


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(1) 1 Inhaltliche Abweichungen von den Formularen sind nicht zulässig. 2 Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.

(2) 1 Eine Abweichung von der formalen Gestaltung der Formulare ist nicht zulässig. 2 Wenn das Papierformat DIN A4 erhalten bleibt und die Reihenfolge und Anordnung der Formularfelder der einzelnen Seiten und die Seitenumbrüche nicht verändert werden, sind folgende Abweichungen zulässig:

1. unwesentliche Änderung der Größe der Schrift,

2. unwesentliche Änderung sonstiger Formularelemente und

3. Verwendung nur der Farben Schwarz und Weiß sowie von Grautönen, soweit die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

(3) 1 Soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden. 2 Die Nutzung mehrerer Freifelder und Anlagen ist zulässig.

(4) 1 Es reicht aus, wenn der Antragsteller nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden, bei dem Gericht einreicht. 2 Die nicht eingereichten Formularseiten sind auch in diesem Fall Teil des Antrags.




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