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Änderung § 6 ZVFV vom 25.06.2014

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§ 4 ZVFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2014 geltenden Fassung
§ 6 ZVFV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 754

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 6 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.



1 Für Anträge, die bis zum 1. November 2014 gestellt werden, können die bis zum 24. Juni 2014 bestimmten Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter genutzt werden. 2 Für Anträge, die bis zum 1. Juni 2015 gestellt werden, kann das bis zum 24. Juni 2014 bestimmte Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung weiter genutzt werden.