Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 23 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrV)

Artikel 1 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 2030-8-3-3 Beamte
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Abschnitt 4 Schlussvorschrift
§ 23 Übergangsregelung

Abschnitt 4 Schlussvorschrift

§ 23 Übergangsregelung



Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. Oktober 2012 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes bei der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1998 (BAnz. S. 16.638) weiter anzuwenden.



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