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Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Gesetz - AFSG k.a.Abk.)

G. v. 02.06.2008 BGBl. II S. 520; zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 07.06.2008, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 2129-51 Umweltschutz
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1



Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem in London am 5. Oktober 2001 von der Internationalen Konferenz über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme für Schiffe angenommenen Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.


Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Hersteller eines zugelassenen, registrierten oder freigegebenen Bewuchsschutzsystems hat die Angaben nach Artikel 9 Abs. 3 des Übereinkommens einer anderen Vertragspartei auf deren Anforderung zu liefern. Artikel 66 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) gilt sinngemäß.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Hersteller entgegen Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.




Artikel 3


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Änderungen des Übereinkommens nach seinem Artikel 16, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie Regelungen enthalten, die von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen sind.




Artikel 4


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Juni 2008 SeeAufgG § 3e

§ 3e des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder" eingefügt.

3.
Folgende Nummer 6 wird eingefügt:

„6.
von Artikel 13 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen) (BGBl. 2008 II S. 520)".


Artikel 5


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Artikel 2 des MARPOL-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird

a)
die Nummernbezeichnung „1." gestrichen,

b)
nach den Wörtern „in Kraft zu setzen" das Komma durch einen Punkt ersetzt und

c)
die Nummer 2 aufgehoben.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1" gestrichen.


Artikel 6



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


Anhang Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen



(siehe BGBl. II 2008 S. 522 - 568)