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§ 7 - Datentransparenzverordnung (DaTraV)

V. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1895 (Nr. 42); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Geltung ab 18.09.2012; FNA: 860-5-43 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Übergangsregelungen



(1) 1Abweichend von § 3 Absatz 1 übermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung die für die Durchführung des Jahresausgleichs für die Ausgleichsjahre 2009 und 2010 nach § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhobenen und auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften Daten ohne die von den Krankenkassen übermittelten Pseudonyme bis zum 1. Februar 2013 an die Datenaufbereitungsstelle. 2§ 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Abweichend von § 3 Absatz 2 übermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 1. Februar 2013 eine Liste mit den zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 gehörenden Pseudonymen für den in § 303c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Zweck an die Vertrauensstelle. 2§ 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zahlt an das DIMDI einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung 120.000 Euro und auf Anforderung des DIMDI zum 1. Dezember 2012 weitere 120.000 Euro für Investitionskosten sowie Sach- und Personalkosten. 2§ 6 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 3Das DIMDI weist gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 1 nach. 4Für den Nachweis der Sach- und Personalkosten ist die tatsächliche Stellenbesetzung maßgebend. 5Die Investitionskosten sind mit Einzelbelegen nachzuweisen. 6Überzahlungen sind auf die Zahlungen nach Absatz 4 ohne Verzinsung anzurechnen.

(4) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zahlt im Jahr 2013 an das DIMDI auf dessen konkrete Anforderung Investitionskosten in einer Höhe von bis zu 1.000.000 Euro abzüglich der nach Absatz 3 Satz 5 nachgewiesenen Investitionskosten des Jahres 2012. 2Das DIMDI weist gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen den tatsächlich benötigten Betrag nach Satz 1 nach. 3Überzahlungen sind auf die Vorschüsse nach § 6 Absatz 3 ohne Verzinsung anzurechnen.

(5) Das DIMDI und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren vertraglich das Nähere zur Umsetzung der Absätze 3 und 4.



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Frühere Fassungen von § 7 DaTraV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

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