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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin (PolierFortbPrüfV k.a.Abk.)

V. v. 06.09.2012 BGBl. I S. 1926 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 62 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 806-22-6-40 Berufliche Bildung
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§ 4 Prüfungsteil „Baubetrieb"



(1) 1Im Prüfungsteil „Baubetrieb" soll die Befähigung nachgewiesen werden, Prozesse bei der Vorbereitung und Einrichtung einer Baustelle sowie während der Bauausführung zu steuern. 2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen geprüft werden:

1.
Mitwirken bei der Baustellenvorbereitung auch unter Anwendung rechnergestützter Systeme zur Festlegung von Einzelheiten in der Bauausführung;

2.
Einrichten einer Baustelle, insbesondere unter Berücksichtigung der Zeitplanung, der Arbeitsvorbereitung, der Baustellenorganisation und -sicherung, des wirtschaftlichen Personal- und Betriebsmitteleinsatzes sowie der Lagerung von Baustoffen;

3.
Übernehmen einer in Betrieb befindlichen Baustelle, insbesondere Feststellen des technischen, wirtschaftlichen und terminlichen Ist-Zustandes; Sichern der Fortführung laufender Einzelmaßnahmen einschließlich der Dokumentation;

4.
Koordinieren, Kontrollieren und Überwachen des Arbeitsablaufes sowie der Bauausführung, insbesondere unter Berücksichtigung der Terminplanung, der Quantität und Qualität der Baumaterialien sowie der technologischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belange;

5.
Auflösen einer Baustelle, insbesondere Erfassen der für die Bauabrechnung wichtigen Angaben, Organisieren des Abtransportes der Baubetriebsmittel.

(2) 1Die im Absatz 1 aufgeführten Qualifikationen sind unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsorganisation, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, der Baunormen, des Bauvertragsrechts, des Qualitätsmanagements sowie von Informations- und Kommunikationstechniken nachzuweisen. 2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit;

2.
Dokumentieren des täglichen Baufortschritts, insbesondere der Vorkommnisse sowie der geleisteten Arbeitszeit; Erkennen und Erfassen der für die Bauabrechnung wichtigen einzelnen Arbeitsgänge;

3.
Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitätssicherungsmaßnahmen unter Beachtung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems;

4.
Präsentieren und Vertreten von Konzeptionen, Lösungen und getroffenen Entscheidungen; auch gegenüber Dritten;

5.
Erkennen und Beurteilen von auf die Baustelle bezogenen betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen und Einleiten sowie Überwachen von Maßnahmen;

6.
Anwenden von auf die Baustelle bezogenen Gesetzen, Vorschriften und Normen.

(3) 1Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Projektarbeit über eine Baumaßnahme oder einen Teil einer Baumaßnahme einschließlich Dokumentation anzufertigen. 2Die zu prüfende Person reicht hierzu einen Vorschlag aus der Berufspraxis ein. 3Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über Inhalte, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. 4Zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation darf längstens ein Zeitraum von 30 Kalendertagen liegen.

(4) 1Entspricht die Dokumentation der Projektarbeit der Zielvereinbarung nach Absatz 3, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. 2Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen der zu prüfenden Person frei. 3Die verwendeten Präsentationsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. 4Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird. 5Die Präsentation soll mindestens zehn Minuten und höchstens 15 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 62 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PolierFortbPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolierFortbPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PolierFortbPrüfV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (vom 01.05.2013)
... zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 22.04.2013 BGBl. I S. 942
Artikel 1 4. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
... zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...