(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im Prüfungsteil „Baubetrieb" sind die Projektarbeit, die Präsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 3Dabei werden gewichtet:
- 1.
- die Projektarbeit mit 50 Prozent,
- 2.
- die Präsentation mit 20 Prozent und
- 3.
- das Fachgespräch mit 30 Prozent.
(3) 1Im Prüfungsteil „Bautechnik" sind als Prüfungsleistungen die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(4) 1Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 PolierFortbPrüfV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019) ... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein ...
V. v. 22.04.2013 BGBl. I S. 942