Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin (PolierFortbPrüfV k.a.Abk.)

V. v. 06.09.2012 BGBl. I S. 1926 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 62 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 806-22-6-40 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Umfang der Qualifikation und Gliederung der Prüfung
§ 4 Prüfungsteil „Baubetrieb"
§ 5 Prüfungsteil „Bautechnik"
§ 6 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"
§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 10 Zeugnisse
§ 11 Wiederholung der Prüfung
§ 12 Übergangsregelung
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Profil des Werkpoliers und der Werkpolierin
Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte

Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern können als zuständige Stellen berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, Prozesse im Hochbau oder Tiefbau zu organisieren und zu überwachen und die hierfür erforderlichen Fach- und Führungsaufgaben zu übernehmen.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, die folgenden im Zusammenhang stehenden Aufgaben als Führungskraft bei Baustellenplanung und Bauausführung unter Berücksichtigung insbesondere betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen wahrzunehmen:

1.
Planen, Einrichten, Vorhalten und Auflösen der Baustelle,

2.
Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumentieren des Bauprozesses im Hochbau oder Tiefbau, auch unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte der Nachhaltigkeit, durch Einsatz von Arbeitskräften, Betriebsmitteln und Materialien zur Erstellung einer vertraglich vereinbarten Bauleistung; Steuern der Logistik von Bauabläufen,

3.
Sicherstellen einer reibungslosen Zusammenarbeit mit den am Bau Beteiligten,

4.
Überwachen von Arbeitsleistungen; Gewährleisten störungsfreier und termingerechter Arbeit,

5.
Umsetzen und Mitgestalten des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems; Kontrollieren der Qualität von Bauleistungen,

6.
Sicherstellen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie des Umwelt- und Gesundheitsschutzes; Abstimmen mit den jeweils im Betrieb zuständigen Personen, Stellen und Behörden; Fördern des Sicherheitsbewusstseins von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

7.
Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,

8.
Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung auf Baustellen,

9.
Kommunizieren mit den am Bau Beteiligten, insbesondere mit Auftraggebern und Behörden,

10.
Fördern der Kommunikation und Kooperation; Anwenden von Methoden der Konfliktlösung.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Polier" oder „Geprüfte Polierin".


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 22. April 2013 BGBl. I S. 942 m.W.v. 1. Mai 2013

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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen


§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich der Bauwirtschaft zugeordnet werden kann, und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre beträgt, oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens sechs Jahre beträgt, oder

3.
eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis

nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Poliers oder einer Geprüften Polierin im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 haben und die Qualifikationen eines Werkpoliers oder einer Werkpolierin nach Anlage 1 oder eine andere fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

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§ 3 Umfang der Qualifikation und Gliederung der Prüfung


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Qualifikation „Geprüfter Polier" und „Geprüfte Polierin" umfasst:

1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,

2.
Baubetrieb,

3.
Bautechnik,

4.
Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Baubetrieb,

2.
Bautechnik,

3.
Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

(4) Der Prüfungsteil „Bautechnik" umfasst die Bereiche „Hochbau" und „Tiefbau". Die zu prüfende Person bestimmt ob im Bereich „Hochbau" oder im Bereich „Tiefbau" geprüft werden soll.

(5) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.


Text in der Fassung des Artikels 62 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 4 Prüfungsteil „Baubetrieb"


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Prüfungsteil „Baubetrieb" soll die Befähigung nachgewiesen werden, Prozesse bei der Vorbereitung und Einrichtung einer Baustelle sowie während der Bauausführung zu steuern. 2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationen geprüft werden:

1.
Mitwirken bei der Baustellenvorbereitung auch unter Anwendung rechnergestützter Systeme zur Festlegung von Einzelheiten in der Bauausführung;

2.
Einrichten einer Baustelle, insbesondere unter Berücksichtigung der Zeitplanung, der Arbeitsvorbereitung, der Baustellenorganisation und -sicherung, des wirtschaftlichen Personal- und Betriebsmitteleinsatzes sowie der Lagerung von Baustoffen;

3.
Übernehmen einer in Betrieb befindlichen Baustelle, insbesondere Feststellen des technischen, wirtschaftlichen und terminlichen Ist-Zustandes; Sichern der Fortführung laufender Einzelmaßnahmen einschließlich der Dokumentation;

4.
Koordinieren, Kontrollieren und Überwachen des Arbeitsablaufes sowie der Bauausführung, insbesondere unter Berücksichtigung der Terminplanung, der Quantität und Qualität der Baumaterialien sowie der technologischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belange;

5.
Auflösen einer Baustelle, insbesondere Erfassen der für die Bauabrechnung wichtigen Angaben, Organisieren des Abtransportes der Baubetriebsmittel.

(2) 1Die im Absatz 1 aufgeführten Qualifikationen sind unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsorganisation, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, der Baunormen, des Bauvertragsrechts, des Qualitätsmanagements sowie von Informations- und Kommunikationstechniken nachzuweisen. 2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit;

2.
Dokumentieren des täglichen Baufortschritts, insbesondere der Vorkommnisse sowie der geleisteten Arbeitszeit; Erkennen und Erfassen der für die Bauabrechnung wichtigen einzelnen Arbeitsgänge;

3.
Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitätssicherungsmaßnahmen unter Beachtung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems;

4.
Präsentieren und Vertreten von Konzeptionen, Lösungen und getroffenen Entscheidungen; auch gegenüber Dritten;

5.
Erkennen und Beurteilen von auf die Baustelle bezogenen betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen und Einleiten sowie Überwachen von Maßnahmen;

6.
Anwenden von auf die Baustelle bezogenen Gesetzen, Vorschriften und Normen.

(3) 1Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Projektarbeit über eine Baumaßnahme oder einen Teil einer Baumaßnahme einschließlich Dokumentation anzufertigen. 2Die zu prüfende Person reicht hierzu einen Vorschlag aus der Berufspraxis ein. 3Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über Inhalte, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. 4Zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation darf längstens ein Zeitraum von 30 Kalendertagen liegen.

(4) 1Entspricht die Dokumentation der Projektarbeit der Zielvereinbarung nach Absatz 3, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. 2Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen der zu prüfenden Person frei. 3Die verwendeten Präsentationsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. 4Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird. 5Die Präsentation soll mindestens zehn Minuten und höchstens 15 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.


Text in der Fassung des Artikels 62 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 5 Prüfungsteil „Bautechnik"


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Prüfungsteil „Bautechnik" soll die Befähigung nachgewiesen werden, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Baubetrieb in den Bereichen „Hochbau" oder „Tiefbau" zu bearbeiten. Es sollen fachliche Sachverhalte beurteilt und bewertet werden. Bei den Aufgabenstellungen sollen fallorientiert jeweils mindestens fünf der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.
Im Bereich Hochbau:

a)
Prüfen von Bauzeichnungen, Materiallisten und Montageanweisungen auf Plausibilität und diese für die Ausführung erläutern und ergänzen; Anwenden von rechnergestützten Systemen;

b)
Beurteilen von Arten und Eigenschaften von Baustoffen und Bauhilfsstoffen sowie Zuordnen zu Verwendungszwecken;

c)
Organisieren des Materialeingangs, der Lagerung, des Transportes, der Be- und Verarbeitung sowie der Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen;

d)
Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von Baugruben und Gräben, Gründungen und Unterfangungen sowie deren Sicherungen;

e)
Aufnehmen von Bauwerken im Bestand, Rückbau von Bauwerken und Bauteilen unter Berücksichtigung von Sicherungs-, Schutz- und Entsorgungsmaßnahmen;

f)
Beurteilen von Umbau-, Sanierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnamen von Bauwerken unter Berücksichtigung energetischer Anforderungen;

g)
Anwenden von Methoden der Lage- und Höhenmessungen und Auswerten von Messprotokollen, auch mit rechnergestützten Systemen;

h)
Beurteilen von Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke aus natürlichen und künstlichen Steinen, aus Beton und Stahlbeton, aus Holz und Holzwerkstoffen sowie aus Baustahl unter Berücksichtigung von Schnittstellen, Unterscheiden von Tragwerksystemen und Durchführen von Plausibilitätsprüfungen;

i)
Beurteilen von Konstruktionen für den Ausbau, insbesondere vorgefertigter Bauteile und Elemente, Estriche, Bekleidungen, Trockenbaukonstruktionen, Einbauteile, Treppenkonstruktionen, unter Berücksichtigung der Schnittstellen;

j)
Auswählen und Bewerten von Holz- und Stahlkonstruktionen für den Wand-, Decken- und Dachbereich unter Berücksichtigung bauphysikalischer und statischer Anforderungen;

k)
Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von Bauwerksabdichtungen, Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen sowie Dränungen;

l)
Entwickeln und Begründen von Lösungen für Konstruktionsdetails hinsichtlich des Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes;

m)
Beurteilen der Luft- und Winddichtigkeit von Bauteilen und Bauwerken;

2.
im Bereich Tiefbau:

a)
Prüfen von Bauzeichnungen, Materiallisten und Montageanweisungen auf Plausibilität und diese für die Ausführung erläutern und ergänzen, Anwenden von rechnergestützten Systemen;

b)
Beurteilen von Arten und Eigenschaften von Baustoffen und Bauhilfsstoffen sowie Zuordnen zu Verwendungszwecken;

c)
Planen und Kontrollieren der Auswahl und des Einsatzes von Baumaschinen und -geräten entsprechend dem gewählten Bauverfahren;

d)
Organisieren des Materialeingangs, der Lagerung, des Transportes, der Be- und Verarbeitung sowie der Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen;

e)
Veranlassen und Umsetzen von Verkehrssicherungsmaßnahmen;

f)
Anwenden von Methoden der Lage- und Höhenmessungen und Auswerten von Messprotokollen, auch mit rechnergestützten Systemen;

g)
Anordnen und Kontrollieren der Herstellung und Sicherung von Baugruben, Gräben, Dämmen, Böschungen und weiteren Erdbauwerken;

h)
Auswählen, Anordnen und Kontrollieren der Herstellung und der Unterhaltung von Wasserhaltungen;

i)
Beurteilen von Konstruktionen für Verkehrswege und Leitungen;

j)
Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von Abdichtungen, Grundstücksentwässerungen sowie Dränungen;

k)
Durchführen und Beurteilen der einschlägigen Eigenüberwachungen, insbesondere der Dichtheitsprüfungen und Nachweise der Verdichtung.

(2) Zum Nachweis der Befähigung sind zwei Situationsaufgaben entweder im Hochbau oder im Tiefbau schriftlich zu bearbeiten. Qualifikationsinhalte aus dem Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind integrativ zu berücksichtigen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 90 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als vier Stunden.

(3) Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

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§ 6 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Personalplanung und -auswahl,

2.
Mitarbeiter- und Teamführung,

3.
Qualifizierung,

4.
Arbeitsrecht.

(2) In den Qualifikationsschwerpunkten sind folgende Qualifikationen nachzuweisen:

1.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalplanung und -auswahl" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Ermittlung des Personalbedarfs mitwirken und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs, Erstellen von Anforderungsprofilen,

b)
Vorbereiten und Durchführen von Personalauswahlgesprächen,

c)
Auswählen sowie Mitwirken bei der Einstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter- und Teamführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalmaßnahmen durchführen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Teams führen und deren Entwicklung fördern zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

b)
Führen von Arbeitsgruppen; Anwenden von Führungsmethoden zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Konflikten auf der Baustelle,

c)
Motivieren der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben,

d)
Fördern interkultureller Kompetenzen;

3.
im Qualifikationsschwerpunkt „Qualifizierung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Festlegung von Personalentwicklungs- und Qualifizierungszielen sowie Qualifizierungsaktivitäten mitwirken zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Beurteilen, Beraten und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,

b)
Erstellen von Einarbeitungs- und Qualifizierungskonzepten, Unterstützung bei Lernschwierigkeiten,

c)
Planen, Organisieren und Durchführen von Qualifizierungsmaßnahmen und Praktika, Einarbeiten neuer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

d)
Anwenden von Methoden der Unterweisung,

e)
Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Bildungseinrichtungen, Vorbereiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Prüfungen und den Erwerb von Qualifikationsnachweisen;

4.
im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitsrecht" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei personellen Einzelmaßnahmen, Veränderungen der Arbeitsorganisation und des Einsatzes von Personal insbesondere arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen und betriebliche Erfordernisse berücksichtigen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und des Tarifrechts,

b)
Anwenden von Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen, des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes,

c)
Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungsrechts,

d)
Anwenden von Rechtsbestimmungen beim Personaleinsatz von Fremdfirmen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,

e)
Mitwirken beim Beenden von Arbeitsverhältnissen und Erstellen von Zeugnissen.

(3) Zum Nachweis der Befähigung sind zwei Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Situationsaufgabe 1 und die Situationsaufgabe 2 sind so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte nach Absatz 1 mindestens einmal thematisiert werden. Qualifikationsinhalte aus dem Prüfungsteil „Bautechnik" sind integrativ zu berücksichtigen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens eine Stunde, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Stunden.

(4) Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts G. v. 23. Mai 2017 BGBl. I S. 1228 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.


Text in der Fassung des Artikels 62 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im Prüfungsteil „Baubetrieb" sind die Projektarbeit, die Präsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 3Dabei werden gewichtet:

1.
die Projektarbeit mit 50 Prozent,

2.
die Präsentation mit 20 Prozent und

3.
das Fachgespräch mit 30 Prozent.

(3) 1Im Prüfungsteil „Bautechnik" sind als Prüfungsleistungen die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(4) 1Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.


Text in der Fassung des Artikels 62 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
im Prüfungsteil „Baubetrieb",

2.
im Prüfungsteil „Bautechnik" in den beiden Situationsaufgaben und

3.
im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" in den beiden Situationsaufgaben.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die zusammengefasste Bewertung im Prüfungsteil „Baubetrieb",

2.
die Bewertung im Prüfungsteil „Bautechnik" und

3.
die Bewertung im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement".

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Baubetrieb", „Bautechnik" und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist nach der Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Baubetrieb", der Bewertung des Prüfungsteils „Bautechnik" und der Bewertung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach der Anlage 2 eine Note als Dezimalzahl und als Note in Worten zugeordnet. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.


Text in der Fassung des Artikels 62 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 10 Zeugnisse


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


Text in der Fassung des Artikels 62 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 11 Wiederholung der Prüfung


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) 1Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. 2Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. 3In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.


Text in der Fassung des Artikels 62 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 12 Übergangsregelung


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Begonnene Prüfverfahren können bis zum 31. März 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen. § 9 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.


Text in der Fassung des Artikels 62 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 13 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 1. Oktober 2012 PolierPrV

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979 (BGBl. I S. 667), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 und Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 8 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 62 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Annette Schavan

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Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Profil des Werkpoliers und der Werkpolierin


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Profil beschreibt die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Polier oder zur Geprüften Polierin erforderlich sind. Der Werkpolier oder die Werkpolierin ist eine erste Ebene der Fortbildung für die gewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Bauwirtschaft, sie baut auf der Tätigkeit eines Vorarbeiters oder einer Vorarbeiterin auf und verbindet die Ebene der beruflichen Ausbildung mit der Ebene der Aufstiegsfortbildung, dem Geprüften Polier oder der Geprüften Polierin.

Die Tätigkeiten eines Werkpoliers oder einer Werkpolierin sind die Führung und Anleitung einer Gruppe beziehungsweise mehrerer kleinerer Gruppen von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung, auch unter eigener Mitarbeit.

Grundlage für die Qualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten und Aufgaben:

1.
Arbeitsgebiete und Aufgaben

Der Werkpolier oder die Werkpolierin hat in verschiedenen Spezialqualifikationen des Hoch- und Tiefbaus insbesondere auf Baustellen oder in Fertigungseinrichtungen die folgenden Aufgaben als Führungskraft unter der Anleitung einer übergeordneten Führungskraft unter Berücksichtigung insbesondere betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen wahrzunehmen:

a)
Planen, Einrichten, Vorhalten und Auflösen der Baustelle oder von Teilen der Baustelle,

b)
Mitwirken beim Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumentieren des Bauprozesses durch Einsatz von Arbeitskräften, Betriebsmitteln und Materialien zur Erstellung einer vertraglich vereinbarten Bauleistung; Zusammenarbeit mit den am Bau Beteiligten,

c)
Umsetzen des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems; Kontrollieren der Qualität von Bauleistungen,

d)
Durchführen und Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,

e)
Führen von Mitarbeitern und Mitwirken bei Maßnahmen zur Personalentwicklung,

f)
Mitwirken bei der Berufsausbildung;

2.
Berufliche Qualifikationen

Die Beherrschung der Arbeitsgebiete und Aufgaben unter Anleitung einer übergeordneten Führungskraft setzt folgende berufliche Qualifikationen voraus:

a)
Anwenden von Mess- und Prüfverfahren,

b)
Ergebnisorientiertes Handeln,

c)
Effektives Einsetzen von Personal,

d)
Kommunikationsfähigkeit,

e)
Erkennen von Planungs-, Prozess- und Systemzusammenhängen,

f)
Kundenorientierung,

g)
Befähigung zur Dokumentation,

h)
Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung,

i)
Fähigkeit zur Problemlösung und zur Konfliktbewältigung,

j)
Eigeninitiative und Entscheidungsfähigkeit,

k)
Mitarbeitermotivation,

l)
Kritik- und Urteilsfähigkeit,

m)
Fähigkeit zum selbstständigen Lernen,

n)
Erkennen von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen;

3.
Nachweis der Qualifikationen

Die Qualifikationen sind durch ein Zeugnis eines Prüfungsausschusses auf der Grundlage des Regelwerkes der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, durch ein Zeugnis der zuständigen Stellen oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern nachzuweisen. Dabei müssen diese Nachweise die Breite und Tiefe der Qualifikation abbilden.

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Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


Anlage 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0



Text in der Fassung des Artikels 62 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte


Anlage 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Baubetrieb"

a)
Benennung des Prüfungsteils, die zusammengefasste Bewertung mit Note,

b)
Benennung der Projektarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs und die Bewertung mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Bautechnik"

a)
Benennung des Prüfungsteils unter Angabe des Bereichs „Hochbau" oder „Tiefbau" und die Bewertung mit Note,

b)
Benennung der beiden Situationsaufgaben und die jeweilige Bewertung mit Punkten,

3.
zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"

a)
Benennung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" und die Bewertung mit Note,

b)
Benennung der beiden Situationsaufgaben und die jeweilige Bewertung mit Punkten,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 7,

8.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2.


Text in der Fassung des Artikels 62 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019



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