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Artikel 2 - Gesetz zum Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (TaipehStAbkG k.a.Abk.)

Artikel 2



(1) § 2 Absatz 1 der Abgabenordnung gilt für das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen entsprechend.

(2) Vorschriften mit Bezug zu Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gelten für das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen entsprechend.

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