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Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (2. WPAnrVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 8a Absatz 3 und des § 13b Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 80 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178) geändert worden sind, und unter Berücksichtigung des Artikels 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2012 WPAnrV § 3, § 4, § 9

Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1520), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2009 (BGBl. I S. 1263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „einem halben Jahr" jeweils durch die Wörter „drei Monaten" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „im Zeitpunkt der Zugangsprüfung" durch die Wörter „vor Beginn des Studiums" ersetzt.

2.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Referenzrahmen wird von einem Gremium bestehend aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirtschaftsprüferkammer, einer oder einem Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie je zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Berufsstandes und der Hochschulen erarbeitet und beschlossen."

b)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Der Akkreditierungsrat kann beratend an den Sitzungen des Gremiums teilnehmen. Vor einer Anpassung des Referenzrahmens soll dem Akkreditierungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Wirtschaftsprüferkammer ernennt die Mitglieder des Gremiums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie."

c)
Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Die Praxisvertreter und Praxisvertreterinnen sind" durch die Wörter „Das Gremium ist" ersetzt.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „zum Zeitpunkt der" die Wörter „Antragstellung auf" eingefügt.

b)
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Oktober 2012.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler