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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich (SpBootRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102 (Nr. 47); Geltung ab 17.10.2012
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Artikel 2 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Oktober 2012 SportbootFüV-See § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 12

Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Nummer 3 durch folgende Nummern 3, 4 und 5 ersetzt:

„3.
Personen, bei denen das zu führende Sportboot keine Antriebsmaschine hat,

4.
Personen, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt oder weniger beträgt,

5.
Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt."

2.
§ 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung des Bewerbers kann die Vorlage

1.
amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder Gutachten,

2.
eines Sportbootführerscheins-Binnen, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den Sportbootführerschein-See nicht älter als zwölf Monate ist, oder

3.
eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes

verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden."

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Prüfung

Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er über ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften verfügt und die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen Grundkenntnisse für das sichere Führen eines Sportbootes auf den Seeschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes werden ergänzend geprüft. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theoretischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt werden."

4.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zuzuleiten ist," die Wörter „oder einen Sportbootführerschein-Binnen, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwölf Monate ist," eingefügt.

b)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „beantragt worden ist," die Wörter „wenn kein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nach § 2 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgelegt werden kann," eingefügt.

c)
Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 und 7 ersetzt:

„6.
soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind,

7.
soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-Binnen, der am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen ist."

5.
In § 6 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „Meersburg/Bodensee" durch das Wort „Bodensee" ersetzt.

6.
In § 12 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3" durch die Angabe „§ 2 Absatz 5" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SpBootRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpBootRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 6 2. SpBootRÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102 ) geändert worden ist," durch die Wörter ...