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Synopse aller Änderungen der NDÜV am 31.12.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2016 durch Artikel 3 des AFABNDG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NDÜV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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NDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | NDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung regelt die Form und das Verfahren von Auskünften, die auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes oder § 2a Satz 1 des BND-Gesetzes, zu erteilen sind. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung regelt die Form und das Verfahren von Auskünften, die auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes oder § 3 Satz 1 des BND-Gesetzes, zu erteilen sind. |
(2) Durch diese Verordnung wird keine Verpflichtung begründet, personenbezogene Daten zu einem Betroffenen zu erheben oder gespeicherte Daten inhaltlich zu überprüfen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10327/v203051-2016-12-31.htm