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Synopse aller Änderungen der NDÜV am 31.12.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2016 durch Artikel 3 des AFABNDG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

NDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
NDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Form und das Verfahren von Auskünften, die auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes oder § 2a Satz 1 des BND-Gesetzes, zu erteilen sind.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Form und das Verfahren von Auskünften, die auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes oder § 3 Satz 1 des BND-Gesetzes, zu erteilen sind.

(2) Durch diese Verordnung wird keine Verpflichtung begründet, personenbezogene Daten zu einem Betroffenen zu erheben oder gespeicherte Daten inhaltlich zu überprüfen.