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Synopse aller Änderungen der HkRNDV am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HkRNDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Durchführungsverordnung über Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
(Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung - HkNDV)
(Text neue Fassung)

Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
(Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung - HkRNDV)
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.11.2018) 

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

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1. Anlage: eine Anlage im Sinne des § 5 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; speisen mehrere Anlagen, die Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, über einen gemeinsamen geeichten Zähler und einen Zählpunkt mit identischer Bezeichnung ein, gilt die Gesamtheit dieser Anlagen als eine Anlage;



1. Anlage: eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; speisen mehrere Anlagen, die Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, über einen gemeinsamen geeichten Zähler und einen Zählpunkt mit identischer Bezeichnung ein, gilt die Gesamtheit dieser Anlagen als eine Anlage;

2. Biomasse: Biomasse im Sinne von Artikel 2 Satz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16);

3. Konto: ein bei der Registerverwaltung geführtes Konto, auf dem die Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen erfolgt;

4. Nutzerin oder Nutzer: eine natürliche Person, die für eine Registerteilnehmerin oder einen Registerteilnehmer zur Vornahme von Handlungen gegenüber der Registerverwaltung berechtigt ist; sofern Registerteilnehmerinnen oder Registerteilnehmer natürliche Personen sind, können sie auch selbst Nutzerinnen oder Nutzer sein;

5. Register: Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

6. Registerteilnehmerin oder Registerteilnehmer: Kontoinhaberin oder Kontoinhaber, Dienstleister, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation, sofern sie beim Register registriert sind;

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7. Registerverwaltung: das Umweltbundesamt als zuständige Stelle gemäß § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eine nach § 4 der Herkunftsnachweisverordnung mit dem Betrieb des Registers beliehene juristische Person;



7. Registerverwaltung: das Umweltbundesamt als zuständige Stelle gemäß § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

8. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation:

a) Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen im Sinne des § 2 Absatz 2 oder 3 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie über eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft verfügen, sowie

b) Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums über eine Zulassung in den genannten Bereichen verfügen, nach Maßgabe von § 18 Absatz 1 und 2 des Umweltauditgesetzes.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.11.2018) 

§ 6 Ausstellung von Herkunftsnachweisen


(1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers stellt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis pro erzeugter Megawattstunde Strom aus erneuerbaren Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers, wenn

1. eine gültige Registrierung für die Anlage nach Maßgabe der §§ 10 bis 15 vorliegt und die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ein Konto hat, dem diese Anlage zugeordnet ist,

2. die Strommenge, für die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen beantragt wird, in der nach den §§ 10 bis 15 registrierten Anlage nach ihrer Registrierung aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde; im Fall einer vorläufigen Anlagenregistrierung gemäß § 11 Absatz 5 muss die Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachgereicht worden sein,

3. der Netzbetreiber der Registerverwaltung die von der Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste Strommenge nach Maßgabe des § 22 mitgeteilt hat,

4. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien noch kein Herkunftsnachweis und kein sonstiger Nachweis ausgestellt worden ist, der der Stromkennzeichnung oder einem anderen Verfahren zum Ausweis einer Stromlieferung im Inland oder Ausland zumindest auch dient,

5. für die erzeugte Strommenge für den Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes von der zuständigen Stelle noch kein Herkunftsnachweis gemäß § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, ausgestellt wurde,

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6. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien keine Förderung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist und der Netzbetreiber entsprechende Daten gemäß § 22 übermittelt hat,

7. der Herkunftsnachweis bei der Ausstellung nicht wegen Zeitablaufs gemäß § 3 Absatz 4 der Herkunftsnachweisverordnung sowie § 17 Absatz 5 Satz 1 bereits entwertet werden müsste,



6. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien keine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist und der Netzbetreiber entsprechende Daten gemäß § 22 übermittelt hat,

7. der Herkunftsnachweis bei der Ausstellung nicht wegen Zeitablaufs gemäß § 11 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung sowie § 17 Absatz 5 Satz 1 bereits entwertet werden müsste,

8. ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bei Anlagen, die außer erneuerbaren Energien auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen und eine Leistung von mehr als 100 Kilowatt aufweisen, vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen, und

9. durch die Ausstellung des Herkunftsnachweises die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers nicht gefährdet wird.

(2) Der Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen darf auch vor der Erzeugung der Strommengen gestellt werden, es sei denn, es handelt sich um Strom aus Anlagen, die außer erneuerbaren Energien auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen und eine Leistung von mehr als 100 Kilowatt aufweisen, oder um Strom aus Pumpspeicherkraftwerken.

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(3) 1 Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber hat beim Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise anzugeben, ob und auf welche Weise die Strommenge, für die Herkunftsnachweise beantragt werden, staatlich gefördert wurde. 2 Der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber ist es jedoch untersagt, einen Herkunftsnachweis zu beantragen, wenn für die erzeugte Strommenge eine Förderung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist.



(3) 1 Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber hat beim Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise anzugeben, ob und auf welche Weise die Strommenge, für die Herkunftsnachweise beantragt werden, staatlich gefördert wurde. 2 Der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber ist es jedoch untersagt, einen Herkunftsnachweis zu beantragen, wenn für die erzeugte Strommenge eine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist.

(4) 1 Der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber ist es untersagt, einen Herkunftsnachweis für die erzeugte Strommenge zu beantragen, für die ein Herkunftsnachweis nach § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder ein anderer Nachweis zum Ausweis einer Stromlieferung aus erneuerbaren Energien im Inland oder Ausland ausgestellt wurde. 2 Weiterhin ist es der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber untersagt, einen Herkunftsnachweis für eine Strommenge zu beantragen, die nicht aus erneuerbaren Energien in einer nach den §§ 10 bis 15 registrierten Anlage nach deren Registrierung erzeugt wurde.

(5) Wurden der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber zu einem früheren Zeitpunkt Herkunftsnachweise ausgestellt, ohne dass der Ausstellung eine entsprechende Erzeugung von einer Strommenge aus erneuerbaren Energien zugrunde gelegen hat, kann die Registerverwaltung, soweit die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber keine Entwertung gemäß § 17 Absatz 6 beantragt hat, die Ausstellung von Herkunftsnachweisen in entsprechendem Umfang verweigern.



§ 8 Inhalt des Herkunftsnachweises


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(1) Ein von der Registerverwaltung ausgestellter Herkunftsnachweis erhält neben den Angaben nach § 2 der Herkunftsnachweisverordnung die folgenden weiteren Angaben:



(1) Ein von der Registerverwaltung ausgestellter Herkunftsnachweis erhält neben den Angaben nach § 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden weiteren Angaben:

1. die Registerverwaltung als ausstellende Stelle,

2. die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage und

3. die Bezeichnung der Anlage.

(2) 1 Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann der Herkunftsnachweis zusätzlich Angaben zur Art und Weise der Stromerzeugung in der Anlage enthalten. 2 Die zusätzlichen Angaben können nur aufgenommen werden, wenn ihre Richtigkeit beim Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise oder, soweit es sich um anlagenspezifische Daten handelt, die bereits bei der Anlagenregistrierung feststehen, bei der Anlagenregistrierung durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden ist. 3 Wird der Herkunftsnachweis ins Ausland übertragen, entfällt die zusätzliche Angabe.

(3) 1 Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers wird in den Herkunftsnachweis zusätzlich die Angabe aufgenommen, dass die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert hat, an das es auch den Herkunftsnachweis übertragen wird. 2 Bei der Antragstellung sind der Name und die Marktpartner-Identifikationsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens sowie der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und, soweit die zu erzeugende Strommenge an mehrere Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, der jeweilige prozentuale Anteil anzugeben. 3 Die Angaben nach Satz 2 sind beim Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen zu lassen. 4 Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, den Strom, der den Herkunftsnachweisen mit der zusätzlichen Angabe gemäß Satz 1 zugrunde liegt, tatsächlich an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu liefern. 5 Die Registerverwaltung ist berechtigt, nachträglich die tatsächliche Lieferung des Stroms zu prüfen. 6 Wird der Herkunftsnachweis von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Dritten weiter übertragen, entfällt die zusätzliche Angabe.

(4) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche, einschränkende und abschließende Vorgaben zum Inhalt der von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber nach den Absätzen 2 und 3 beantragten Aufnahme von zusätzlichen Angaben zu machen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.11.2018) 

§ 10 Erstmalige Anlagenregistrierung


(1) Einem Konto können eine oder mehrere von der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber betriebene Anlagen zugeordnet werden, wenn die Anlage sich im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befindet und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 11 bis 15 registriert wurde.

(2) Die Registerverwaltung registriert die Anlage und weist sie dem Konto der Antragstellerin oder des Antragstellers zu, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber dies beantragt und der Registerverwaltung die folgenden Daten elektronisch übermittelt:

1. Vor- und Zuname bei natürlichen Personen oder Name und Sitz bei juristischen Personen,

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2. Standort der Anlage mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Landkreis, Bundesland, Flurstück oder bei Windenergieanlagen auf See nach § 5 Nummer 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit den geografischen Koordinaten,



2. Standort der Anlage mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Landkreis, Bundesland, Flurstück oder bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes mit den geografischen Koordinaten,

3. Name und Anschrift des Netzbetreibers der allgemeinen Versorgung, in dessen Netz die Anlage einspeist; soweit Strom aus der Anlage in ein Netz eingespeist wird, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, und dieser Strom von Letztverbraucherinnen oder Letztverbrauchern verbraucht wird, die an dieses Netz angeschlossen sind: Name und Anschrift dieses Netzbetreibers,

4. die Energieträger, aus denen der Strom in der Anlage erzeugt wird, einschließlich Energieträger, die nicht erneuerbare Energien sind,

5. bei Biomasseanlagen die Angabe, ob die Anlage ausschließlich Biomasse oder auch andere Energieträger einsetzen darf,

6. eine eindeutige Bezeichnung der Anlage, zudem, sofern vorhanden, die Bezeichnung des Herstellers und des Typs der Anlage,

7. die Anlagen-Kennnummern, die vom Netzbetreiber im Rahmen der Abwicklung der Vergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet werden (EEG-Anlagenschlüssel), sofern solche Nummern vorhanden sind,

8. Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt,

9. installierte Leistung der Anlage,

10. Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,

11. die Bezeichnung sämtlicher von dem aufnehmenden Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung oder, sofern die Anlage an ein sonstiges Netz angeschlossen ist, der von dem aufnehmenden sonstigen Netzbetreiber vergebenen Zählpunkte, über die der in der Anlage erzeugte Strom bei der Einspeisung in das Netz zähltechnisch erfasst wird,

12. wenn die Anlage über mehrere Zählpunktbezeichnungen nach Nummer 11 verfügt: eine Berechnungsformel, um aus den an den Zählpunkten gemessenen Strommengen die Strommenge zu ermitteln, die die zu registrierende Anlage tatsächlich erzeugt, ins Netz einspeist und an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefert,

13. wenn die Anlage über eine Zählpunktbezeichnung nach Nummer 11 verfügt und die dort gemessene Strommenge nicht der Strommenge entspricht, die die zu registrierende Anlage tatsächlich erzeugt, ins Netz einspeist und an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefert: eine Berechnungsformel, um aus der an dem Zählpunkt gemessenen Strommenge die Strommenge zu ermitteln, die die zu registrierende Anlage tatsächlich erzeugt, ins Netz einspeist und an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefert,

14. die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann,

15. für den Fall, dass eine technische Einrichtung gemäß Nummer 14 nicht gegeben ist: den Zählerstand zum Zeitpunkt der Antragstellung,

16. den Wandlerfaktor der Anlage, falls vorhanden,

17. Angaben dazu, ob und in welchem Umfang für die Anlage Investitionsbeihilfen gezahlt worden sind,

18. das Konto, dem die Registerverwaltung die Anlage zuweisen soll, falls die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber mehrere Konten hat, und

19. die Angabe, ob ein Fall des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt.

(3) Die Anlage wird nur registriert, wenn die Postleitzahl nach Absatz 2 Nummer 2 und die Daten nach Absatz 2 Nummer 11 mit den Daten übereinstimmen, die der Netzbetreiber gemäß § 22 Absatz 1 und 3 übermittelt hat.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.11.2018) 

§ 11 Umweltgutachtereinsatz bei Anlagenregistrierung


(1) Folgende Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt werden nur registriert, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der gemäß § 10 Absatz 2 übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen lässt:

1. Anlagen, die Strom aus Biomasse erzeugen und neben erneuerbaren Energien auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen, und

2. Anlagen, deren erzeugter Strom in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Registrierung insgesamt höchstens sechs Monate

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a) eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder eine Marktprämie nach § 33g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten hat oder



a) eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder eine Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten hat oder

b) zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und § 104 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet wurde.

(2) Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt, die über eine besondere Zählersituation nach § 10 Absatz 2 Nummer 12 oder 13 verfügen, werden außerdem nur dann registriert, wenn ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation die Berechnungsformel nach § 10 Absatz 2 Nummer 12 oder 13 bestätigt.

(3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 erforderliche Bestätigung erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit bereits durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung der Registrierung bestätigt wurde, nur auf diesen Umstand.

(4) 1 Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation bei deren Tätigkeiten zu unterstützen. 2 Dabei haben sie dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation vor allem richtige und vollständige Unterlagen und Daten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(5) 1 Bis sechs Monate nach der Inbetriebnahme des Registers darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine Anlage auch ohne Bestätigung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation registriert werden (vorläufige Anlagenregistrierung). 2 Die Bestätigung ist spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme nachzureichen, anderenfalls erlischt die vorläufige Anlagenregistrierung.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.11.2018) 

§ 13 Registrierung mehrerer Anlagen als eine Anlage


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(1) 1 Werden mehrere Anlagen im Sinne des § 5 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 2 Nummer 1 als eine Anlage registriert, sind hierfür von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Daten nach § 10 Absatz 2 für jede einzelne Anlage im Sinne des § 5 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu übermitteln. 2 Handelt es sich um Anlagen, die Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, sind die Daten nur für die Gesamtanlage zu übermitteln.

(2) Bei der Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus einer Anlage, die gemäß Absatz 1 Satz 1 registriert wurde, wird als Inbetriebnahmezeitpunkt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ältesten Anlage gemäß § 5 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angegeben.



(1) 1 Werden mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 2 Nummer 1 als eine Anlage registriert, sind hierfür von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Daten nach § 10 Absatz 2 für jede einzelne Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu übermitteln. 2 Handelt es sich um Anlagen, die Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, sind die Daten nur für die Gesamtanlage zu übermitteln.

(2) Bei der Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus einer Anlage, die gemäß Absatz 1 Satz 1 registriert wurde, wird als Inbetriebnahmezeitpunkt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ältesten Anlage gemäß § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angegeben.

§ 21 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten von Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern


(1) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber haben die Pflicht, ihr Konto oder ihre Konten regelmäßig auf Eingänge zu überprüfen und die eingegangenen Herkunftsnachweise unverzüglich nach Kenntnisnahme auf ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit der Kontoinhaberin und dem Kontoinhaber diese Prüfung mit angemessenem Aufwand möglich ist.

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(2) 1 Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind unbeschadet der Verpflichtung der Registerverwaltung nach § 1 Absatz 4 der Herkunftsnachweisverordnung verpflichtet, auch selbst alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Zugriff von unbefugten Dritten auf ihr Konto zu verhindern. 2 Wird der Verlust oder der Diebstahl eines Authentifizierungsinstruments, die missbräuchliche Nutzung oder die sonstige nichtautorisierte Nutzung eines Authentifizierungsinstruments oder eines persönlichen Sicherungsmerkmals festgestellt, so ist dies gegenüber der Registerverwaltung unverzüglich anzuzeigen.



(2) 1 Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind unbeschadet der Verpflichtung der Registerverwaltung nach § 7 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung verpflichtet, auch selbst alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Zugriff von unbefugten Dritten auf ihr Konto zu verhindern. 2 Wird der Verlust oder der Diebstahl eines Authentifizierungsinstruments, die missbräuchliche Nutzung oder die sonstige nichtautorisierte Nutzung eines Authentifizierungsinstruments oder eines persönlichen Sicherungsmerkmals festgestellt, so ist dies gegenüber der Registerverwaltung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind verpflichtet, der Registerverwaltung unverzüglich Unstimmigkeiten oder Fehler in den im Register über sie gespeicherten Daten mitzuteilen und soweit möglich zu korrigieren.

(4) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind verpflichtet, der Registerverwaltung das Erlöschen einer gegenüber der Registerverwaltung erklärten Bevollmächtigung unverzüglich mitzuteilen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.11.2018) 

§ 22 Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Netzbetreiber


(1) 1 Der Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung, an das eine Anlage angeschlossen ist, für die eine Registrierung gemäß § 10 beantragt ist, hat der Registerverwaltung unverzüglich Folgendes zu übermitteln:

1. den Zählpunkt der Anlage gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 11 und

2. den Standort der Anlage mithilfe der Postleitzahl.

2 Der Betreiber des Netzes, an das eine registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung zudem bei einer Änderung des Zählpunkts oder der Adresse der Anlage den geänderten Zählpunkt oder die geänderte Adresse zu übermitteln.

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(2) 1 Der Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung, an das eine registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung die an den Zählpunkten der Anlage gemessenen Strommengendaten zu übermitteln. 2 Für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann (geeichte registrierende Lastgangmessung), sind die Daten nach Satz 1 mindestens einmal monatlich bis zum achten Werktag eines Monats für den vorangegangenen Kalendermonat in viertelstündlicher Auflösung zu übermitteln. 3 Für andere Anlagen sind die Daten nach Satz 1 nach Ablesung zum 28. Tag des auf die Ablesung folgenden Monats, jedoch mindestens einmal jährlich zu übermitteln. 4 Die Pflicht zur Übermittlung besteht nur, sofern für den Strom aus der Anlage keine finanzielle Förderung gezahlt wird.



(2) 1 Der Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung, an das eine registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung die an den Zählpunkten der Anlage gemessenen Strommengendaten zu übermitteln. 2 Für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann (geeichte registrierende Lastgangmessung), sind die Daten nach Satz 1 mindestens einmal monatlich bis zum achten Werktag eines Monats für den vorangegangenen Kalendermonat in viertelstündlicher Auflösung zu übermitteln. 3 Für andere Anlagen sind die Daten nach Satz 1 nach Ablesung zum 28. Tag des auf die Ablesung folgenden Monats, jedoch mindestens einmal jährlich zu übermitteln. 4 Die Pflicht zur Übermittlung besteht nur, sofern für den Strom aus der Anlage keine Zahlung nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils geltenden Fassung erfolgt.

(3) 1 Soweit Strom aus der Anlage in ein Netz eingespeist wird, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, und dieser Strom von Letztverbraucherinnen oder Letztverbrauchern verbraucht wird, die an dieses Netz angeschlossenen sind, ist der Betreiber dieses Netzes verpflichtet, die Daten nach den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln, sofern diese Daten dem Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung, an das die Anlage mittelbar angeschlossen ist, nicht vorliegen. 2 Liegen dem Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung die Daten vor, so ist er verpflichtet, sie gemäß den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln.

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(4) 1 Der Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung, an das eine beim Register registrierte Anlage unmittelbar oder mittelbar angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung unverzüglich, nachdem eine Registrierung der Anlage nach § 10 beantragt worden ist, mitzuteilen, ob für den von der Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom eine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht und in welcher Veräußerungsform im Sinne des § 20 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Strom veräußert wird. 2 Auch eine Änderung der Veräußerungsform ist der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.



(4) 1 Der Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung, an das eine beim Register registrierte Anlage unmittelbar oder mittelbar angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung unverzüglich, nachdem eine Registrierung der Anlage nach § 10 beantragt worden ist, mitzuteilen, ob für den von der Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht und in welcher Veräußerungsform im Sinne des § 21b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Strom veräußert wird. 2 Auch eine Änderung der Veräußerungsform ist der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

(5) 1 Die Übermittlung und die Mitteilung der Daten erfolgt elektronisch; die Registerverwaltung kann das Format und den Übertragungsweg festlegen. 2 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, der Registerverwaltung auf deren Anforderung unverzüglich die für den Aufbau des elektronischen Kommunikationsweges zwischen beiden Seiten erforderlichen Daten zu übermitteln. 3 Eine Änderung dieser Daten ist der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen. 4 Die Registerverwaltung kann den Netzbetreibern ein bestimmtes, etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren für die Datenübermittlung an die Registerverwaltung vorschreiben. 5 In diesem Fall haben die Netzbetreiber die für die verschlüsselte Datenkommunikation notwendigen Zertifikate bei der Registerverwaltung unaufgefordert vor deren Ablauf zu aktualisieren.

(6) Die Registerverwaltung darf von den Netzbetreibern verlangen, dass neben den Daten nach den Absätzen 1 und 4 diesbezügliche zusätzliche Daten zu den beim Register registrierten oder zu registrierenden Anlagen zu übermitteln sind, sofern die Daten für die Registerführung erforderlich sind.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 20.11.2018) 

§ 27 Datenübermittlung


(1) Die Registerverwaltung darf im Register gespeicherte Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, an folgende Behörden und Stellen übermitteln:

1. soweit dies im Einzelfall für deren Aufgabenerfüllung jeweils erforderlich ist, an:

a) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

b) die Bundesnetzagentur,

c) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung;

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2. soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in § 5 der Herkunftsnachweisverordnung genannten Aufgabe und zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland jeweils erforderlich ist, an:



2. soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Aufgabe und zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland jeweils erforderlich ist, an:

a) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG,

b) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von anderen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft im Sinne des Beschlusses der Kommission vom 19. März 2012 zur Festlegung des Vorschlags der Kommission an den Ministerrat der Energiegemeinschaft in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG und die Änderung des Artikels 20 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft,

c) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die mit den registerführenden Behörden oder anderen für die Registerführung zuständigen Stellen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a vergleichbar sind,

d) Organe und Einrichtungen der Europäischen Union;

3. an die nach § 86 Absatz 3 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Stelle, soweit dies für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 29 erforderlich ist und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gegeben sind.

(2) Die Registerverwaltung darf im Register gespeicherte Daten ferner an einen Dritten übermitteln, der zum Betrieb eines Anlagenregisters durch eine Rechtsverordnung aufgrund von § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verpflichtet worden ist, soweit dies im Einzelfall zum Abgleich der Daten des Registers mit dem Anlagenregister durch den Dritten erforderlich ist.

(3) 1 Die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c und d ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. 2 Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.