Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.11.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 18 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
|

§ 18 Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise



(1) 1Die Registerverwaltung erkennt auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und der Schweiz an, wenn der Herkunftsnachweis die Vorgaben des Artikels 15 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt. 2Dies ist der Fall, wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit, Zuverlässigkeit oder Wahrhaftigkeit des Herkunftsnachweises bestehen. 3Begründete Zweifel bestehen in der Regel dann nicht, wenn

1.
das Ende des Erzeugungszeitraums der im Herkunftsnachweis ausgewiesenen Strommenge nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt,

2.
der Herkunftsnachweis noch nicht verwendet oder entwertet wurde,

3.
ein sicheres und zuverlässiges System für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen im ausstellenden und im exportierenden Staat vorhanden ist,

4.
eine Ausweisung der Strommenge gegenüber Letztverbraucherinnen oder Letztverbrauchern im Staat der Erzeugung und im exportierenden Staat als Strom aus erneuerbaren Energien ausgeschlossen ist und

5.
der Herkunftsnachweis nur dem Zweck der Stromkennzeichnung dient.

4Die Registerverwaltung darf die Übertragung eines Herkunftsnachweises ablehnen, wenn für diese Übertragung keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.

(2) Erkennt die Registerverwaltung Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten nicht an, teilt sie dies der Europäischen Kommission mit und begründet ihre Entscheidung.

(3) Ausländische Herkunftsnachweise, die vor Inbetriebnahme des Registers ausgestellt worden sind, erkennt die Registerverwaltung an, soweit sie den Vorgaben des Absatzes 1 entsprechen.



 

Zitierungen von § 18 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 HkRNDV Übertragung anerkannter Herkunftsnachweise
... Die Registerverwaltung überträgt nach § 18 anerkannte ausländische Herkunftsnachweise auf das inländische Konto der Erwerberin oder ... eines Herkunftsnachweises ab, da die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des § 18 Absatz 1 nicht vorliegen, teilt sie die Ablehnung der ins Inland übertragenden ...
§ 26 HkRNDV Datenerhebung
... 2 und 3, § 10 Absatz 2, § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 1, § 21, § 22, § 24 und § 25 Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu ...