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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.11.2018 aufgehoben
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§ 34 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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§ 34 Nutzungsbedingungen



1Die Registerverwaltung ist berechtigt, im Rahmen ihrer Kompetenz zur Registerführung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nutzung des Registers zu erlassen. 2Die Allgemeinverfügung kann öffentlich bekannt gemacht werden.



 

Zitierungen von § 34 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 HkRNDV Kontoeröffnung
... nicht. Die Registerverwaltung ist bei den in den Nutzungsbedingungen nach § 34 aufgezählten Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers berechtigt, bei der ... nachweisen. Die Registerverwaltung ist bei den in den Nutzungsbedingungen nach § 34 aufgezählten Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers berechtigt, bei der ...