Änderung § 2 HkRNDV vom 01.08.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 20 KWKStrRÄndG am 1. August 2014 und Änderungshistorie der HkRNDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 2 HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. Anlage: eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; speisen mehrere Anlagen, die Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, über einen gemeinsamen geeichten Zähler und einen Zählpunkt mit identischer Bezeichnung ein, gilt die Gesamtheit dieser Anlagen als eine Anlage;

2. Biomasse: Biomasse im Sinne von Artikel 2 Satz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16);

3. Konto: ein bei der Registerverwaltung geführtes Konto, auf dem die Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen erfolgt;

4. Nutzerin oder Nutzer: eine natürliche Person, die für eine Registerteilnehmerin oder einen Registerteilnehmer zur Vornahme von Handlungen gegenüber der Registerverwaltung berechtigt ist; sofern Registerteilnehmerinnen oder Registerteilnehmer natürliche Personen sind, können sie auch selbst Nutzerinnen oder Nutzer sein;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. Register: Herkunftsnachweisregister nach § 55 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

(Text neue Fassung)

5. Register: Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

6. Registerteilnehmerin oder Registerteilnehmer: Kontoinhaberin oder Kontoinhaber, Dienstleister, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation, sofern sie beim Register registriert sind;

vorherige Änderung

7. Registerverwaltung: das Umweltbundesamt als zuständige Stelle gemäß § 55 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eine nach § 4 der Herkunftsnachweisverordnung mit dem Betrieb des Registers beliehene juristische Person;



7. Registerverwaltung: das Umweltbundesamt als zuständige Stelle gemäß § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

8. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation:

a) Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen im Sinne des § 2 Absatz 2 oder 3 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie über eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft verfügen, sowie

b) Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums über eine Zulassung in den genannten Bereichen verfügen, nach Maßgabe von § 18 Absatz 1 und 2 des Umweltauditgesetzes.



 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed