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Änderung § 29 HkRNDV vom 01.08.2014

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§ 29 HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 29 HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 29 Bußgeldvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Textabschnitt unverändert)

1. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 einen Herkunftsnachweis beantragt,

2. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 4 den dort genannten Strom nicht liefert,

vorherige Änderung

3. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 oder § 24 Absatz 1 Satz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

4.
entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 die dort genannten Daten oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Bestätigung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,

6.
entgegen § 16 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 einen Antrag stellt,

7. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 3 einen Herkunftsnachweis verwendet,

8. entgegen §
21 Absatz 3 oder § 22 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

9.
entgegen § 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

10.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 4 eine dort genannte Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.



3. entgegen § 16 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 einen Antrag stellt oder

4. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 3 einen Herkunftsnachweis verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen §
11 Absatz 4 Satz 2 oder § 24 Absatz 1 Satz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2.
entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 die dort genannten Daten oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Bestätigung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,

4.
entgegen § 21 Absatz 3 oder § 22 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5.
entgegen § 22 Absatz 1, 2 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

6.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 4 eine dort genannte Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.