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Änderung § 24 HkRNDV vom 05.04.2017

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§ 24 HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 24 HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 126 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen


(1) 1 Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber haben die Richtigkeit der nach § 6 Absatz 1 Nummer 8, § 7 Absatz 3, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 3 sowie § 25 Absatz 1 zu übermittelnden Daten sowie die Richtigkeit der freiwilligen Angaben nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 und 3 durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen zu lassen. 2 Zur Abgabe dieser Bestätigung sind der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation jeweils nur im Rahmen ihres Zulassungsbereichs befugt. 3 Die Registerverwaltung informiert die nach § 28 des Umweltauditgesetzes zuständige Zulassungsstelle, wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung durch den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation bestehen. 4 Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation bei deren Tätigkeiten zu unterstützen. 5 Dabei haben sie dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation vor allem richtige und vollständige Unterlagen und Daten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für die Bestätigung muss der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation unverzüglich nach der Begutachtung die wesentlichen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen schriftlich in einem Gutachten niederlegen. 2 Das Gutachten muss in nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen lassen. 3 Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat die Bestätigung in die von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen einzugeben und dieser zu übermitteln. 4 Das der Bestätigung zugrunde liegende Gutachten ist der Registerverwaltung auf Anfrage elektronisch zu übermitteln.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für die Bestätigung muss der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation unverzüglich nach der Begutachtung die wesentlichen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen schriftlich oder elektronisch in einem Gutachten niederlegen. 2 Das Gutachten muss in nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen lassen. 3 Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat die Bestätigung in die von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen einzugeben und dieser zu übermitteln. 4 Das der Bestätigung zugrunde liegende Gutachten ist der Registerverwaltung auf Anfrage elektronisch zu übermitteln.

(3) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation wird bei seiner oder ihrer Tätigkeit nach den vorstehenden Absätzen im Auftrag derjenigen Person tätig, deren Angaben zu bestätigen sind.

(4) 1 Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat sich vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift bei der Registerverwaltung zu registrieren und dafür einen Nachweis der Identität und der Zulassung zu erbringen. 2 Für die Erbringung des Nachweises legt die Registerverwaltung ein geeignetes Verfahren fest. 3 Für den Identitätsnachweis haben der Umweltgutachter und eine für die Umweltgutachterorganisation handelnde natürliche Person Vor- und Zuname, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse elektronisch zu übermitteln, bei Umweltgutachterorganisationen darüber hinaus deren Name und Adresse. 4 Für den Zulassungsnachweis hat der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation der Registerverwaltung eine Kopie der Zulassungsurkunde oder der Zulassungsurkunden zu übermitteln. 5 Die Registerverwaltung ist berechtigt, weitere erforderliche Daten von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen hinsichtlich von ihnen im Register ausgelöster Prozesse für Verfahren der diesbezüglichen Authentifizierung zu erheben.