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Abschnitt 1 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Registerführung



Die Registerverwaltung führt das Herkunftsnachweisregister als elektronische Datenbank, in der die Ausstellung inländischer Herkunftsnachweise, die Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise sowie die Übertragung und Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.
Anlage: eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; speisen mehrere Anlagen, die Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, über einen gemeinsamen geeichten Zähler und einen Zählpunkt mit identischer Bezeichnung ein, gilt die Gesamtheit dieser Anlagen als eine Anlage;

2.
Biomasse: Biomasse im Sinne von Artikel 2 Satz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16);

3.
Konto: ein bei der Registerverwaltung geführtes Konto, auf dem die Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen erfolgt;

4.
Nutzerin oder Nutzer: eine natürliche Person, die für eine Registerteilnehmerin oder einen Registerteilnehmer zur Vornahme von Handlungen gegenüber der Registerverwaltung berechtigt ist; sofern Registerteilnehmerinnen oder Registerteilnehmer natürliche Personen sind, können sie auch selbst Nutzerinnen oder Nutzer sein;

5.
Register: Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

6.
Registerteilnehmerin oder Registerteilnehmer: Kontoinhaberin oder Kontoinhaber, Dienstleister, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation, sofern sie beim Register registriert sind;

7.
Registerverwaltung: das Umweltbundesamt als zuständige Stelle gemäß § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;

8.
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation:

a)
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen im Sinne des § 2 Absatz 2 oder 3 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie über eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft verfügen, sowie

b)
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums über eine Zulassung in den genannten Bereichen verfügen, nach Maßgabe von § 18 Absatz 1 und 2 des Umweltauditgesetzes.




§ 3 Betrieb des Registers



(1) 1Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kommunikation mit der Registerverwaltung die von dieser bereitgestellten elektronischen Formularvorlagen zu nutzen. 2Die Formularvorlagen geben vor, welche Angaben die Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer aufgrund dieser Verordnung machen müssen.

(2) 1Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sind weiterhin verpflichtet, für die Kommunikation mit der Registerverwaltung einen elektronischen Zugang innerhalb des von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellten Kommunikationssystems zu eröffnen und zu nutzen. 2Die Registerverwaltung stellt ein solches Kommunikationssystem für den Empfang von elektronischen Dokumenten und Nachrichten sowie für die Bekanntgabe von Entscheidungen zur Verfügung. 3Verwaltungsakte, Entscheidungen und Mitteilungen der Registerverwaltung, die diese elektronisch an den elektronischen Zugang der Registerteilnehmerin und des Registerteilnehmers nach Satz 1 übermittelt, gelten am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.

(3) Die Registerverwaltung kann den Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmern ein bestimmtes, etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren für die Datenübermittlung an die Registerverwaltung vorschreiben.

(4) 1Die Registerverwaltung ist berechtigt, Fehler, die bei der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen auftreten, sowie Fehler in Anlagen- und Registerteilnehmerdaten zu korrigieren. 2Die Registerverwaltung ist zudem berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um künftige Fehler im Sinne von Satz 1 zu verhindern.


§ 4 Kontoeröffnung



(1) Für die Ausstellung inländischer Herkunftsnachweise, die Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise sowie die Übertragung und Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise wird ein Konto im Register benötigt, welches die Registerverwaltung gemäß Absatz 2 eröffnet.

(2) 1Die Registerverwaltung eröffnet ein Konto, wenn eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft dies beantragt und der Registerverwaltung die für die Kontoeröffnung und Kontoführung erforderlichen Daten nach den Absätzen 3 und 4 übermittelt. 2Eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft kann Inhaberin mehrerer Konten sein.

(3) 1Eine natürliche Person, die ein Konto beantragt, hat dafür folgende Daten elektronisch zu übermitteln:

1.
Vor- und Zuname, Adresse, Staat des Wohnsitzes sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

2.
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden, und

3.
die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten Funktionen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers als Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber, Händlerin oder Händler oder Elektrizitätsversorger.

2Die Personen nach Satz 1 müssen ihre Identität durch ein geeignetes Verfahren, das die Registerverwaltung bestimmt, nachweisen. 3Bei Eröffnung weiterer Konten für dieselbe Antragstellerin oder denselben Antragsteller bedarf es des erneuten Nachweises der Identität nicht. 4Die Registerverwaltung ist bei den in den Nutzungsbedingungen nach § 34 aufgezählten Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers berechtigt, bei der Kontoinhaberin oder bei dem Kontoinhaber die zur Authentifizierung erforderlichen Daten zu erheben.

(4) 1Eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Konto beantragt, hat dafür folgende Daten elektronisch zu übermitteln:

1.
ihren Namen und Sitz sowie ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

2.
Vor- und Zuname, Adresse, Staat des Wohnsitzes sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der natürlichen Person, die für die Antragstellerin handelt,

3.
ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden,

4.
die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten Funktionen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers als Anlagenbetreiber, Händler oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen, und

5.
die Handelsregisternummer, wenn die juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.

2Die Personen nach Satz 1 Nummer 2 müssen ihre Identität durch ein geeignetes Verfahren, das die Registerverwaltung bestimmt, und ihre Vertretungsmacht für die Beantragung des Kontos und für die Kontoführung nachweisen. 3Die Registerverwaltung ist bei den in den Nutzungsbedingungen nach § 34 aufgezählten Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers berechtigt, bei der Kontoinhaberin oder bei dem Kontoinhaber die zur Authentifizierung erforderlichen Daten zu erheben.

(5) 1Bei der Beantragung des Kontos oder zu einem späteren Zeitpunkt ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, eine oder mehrere natürliche Personen desselben Unternehmens als Nutzerinnen zu benennen, die Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers vornehmen können, zu denen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet ist. 2Die Benennung nach Satz 1 kann jederzeit widerrufen werden. 3Eine natürliche Person darf als Nutzerin für mehrere Konten einer Kontoinhaberin oder eines Kontoinhabers benannt werden.

(6) 1Die Registerverwaltung hat den Antrag auf Eröffnung eines Kontos abzulehnen, wenn der Antragsteller von der Teilnahme am Register nach § 32 Absatz 1 ausgeschlossen ist. 2Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Sperrung des Kontos nach § 30 Absatz 2 oder für eine Schließung des Kontos nach § 31 Absatz 2 vorliegen.


§ 5 Dienstleister



(1) 1Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber ist berechtigt, entweder natürliche Personen, die nicht als Nutzerin oder Nutzer nach § 4 Absatz 5 benannt werden können, oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften als Dienstleister zu bevollmächtigen. 2Die Bevollmächtigung erstreckt sich auf alle Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers, zu denen sie oder er berechtigt und verpflichtet ist, wenn dem keine berechtigten Interessen der Registerverwaltung entgegenstehen.

(2) 1Ein Dienstleister kann Handlungen für die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber nur vornehmen, wenn dafür eine Vollmacht besteht, die die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber für den Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung erteilt hat und die in Form und Inhalt den Vorgaben der Registerverwaltung entspricht. 2Ein Dienstleister kann auch für mehrere Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber tätig werden.

(3) 1Der Dienstleister hat sich bei der Registerverwaltung zu registrieren. 2Für die Registrierung ist § 4 Absatz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden.

(4) 1Die Registerverwaltung kann Dienstleister von Nutzungen des Registers ausschließen, wenn der Nutzung berechtigte Interessen der Registerverwaltung entgegenstehen. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Dienstleisters bestehen oder wenn der Dienstleister in Anträgen gegenüber der Registerverwaltung wiederholt falsche Angaben gemacht hat. 3Der Dienstleister wird auf Antrag wieder zugelassen, wenn die den Ausschluss rechtfertigenden Gründe entfallen sind.