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Abschnitt 2 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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Abschnitt 2 Ausstellung von Herkunftsnachweisen und Registrierung von Anlagen

Unterabschnitt 1 Ausstellung von Herkunftsnachweisen

§ 6 Ausstellung von Herkunftsnachweisen



(1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers stellt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis pro erzeugter Megawattstunde Strom aus erneuerbaren Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers, wenn

1.
eine gültige Registrierung für die Anlage nach Maßgabe der §§ 10 bis 15 vorliegt und die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ein Konto hat, dem diese Anlage zugeordnet ist,

2.
die Strommenge, für die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen beantragt wird, in der nach den §§ 10 bis 15 registrierten Anlage nach ihrer Registrierung aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde; im Fall einer vorläufigen Anlagenregistrierung gemäß § 11 Absatz 5 muss die Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachgereicht worden sein,

3.
der Netzbetreiber der Registerverwaltung die von der Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste Strommenge nach Maßgabe des § 22 mitgeteilt hat,

4.
für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien noch kein Herkunftsnachweis und kein sonstiger Nachweis ausgestellt worden ist, der der Stromkennzeichnung oder einem anderen Verfahren zum Ausweis einer Stromlieferung im Inland oder Ausland zumindest auch dient,

5.
für die erzeugte Strommenge für den Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes von der zuständigen Stelle noch kein Herkunftsnachweis gemäß § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, ausgestellt wurde,

6.
für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien keine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist und der Netzbetreiber entsprechende Daten gemäß § 22 übermittelt hat,

7.
der Herkunftsnachweis bei der Ausstellung nicht wegen Zeitablaufs gemäß § 11 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung sowie § 17 Absatz 5 Satz 1 bereits entwertet werden müsste,

8.
ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bei Anlagen, die außer erneuerbaren Energien auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen und eine Leistung von mehr als 100 Kilowatt aufweisen, vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen, und

9.
durch die Ausstellung des Herkunftsnachweises die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers nicht gefährdet wird.

(2) Der Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen darf auch vor der Erzeugung der Strommengen gestellt werden, es sei denn, es handelt sich um Strom aus Anlagen, die außer erneuerbaren Energien auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen und eine Leistung von mehr als 100 Kilowatt aufweisen, oder um Strom aus Pumpspeicherkraftwerken.

(3) 1Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber hat beim Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise anzugeben, ob und auf welche Weise die Strommenge, für die Herkunftsnachweise beantragt werden, staatlich gefördert wurde. 2Der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber ist es jedoch untersagt, einen Herkunftsnachweis zu beantragen, wenn für die erzeugte Strommenge eine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist.

(4) 1Der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber ist es untersagt, einen Herkunftsnachweis für die erzeugte Strommenge zu beantragen, für die ein Herkunftsnachweis nach § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder ein anderer Nachweis zum Ausweis einer Stromlieferung aus erneuerbaren Energien im Inland oder Ausland ausgestellt wurde. 2Weiterhin ist es der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber untersagt, einen Herkunftsnachweis für eine Strommenge zu beantragen, die nicht aus erneuerbaren Energien in einer nach den §§ 10 bis 15 registrierten Anlage nach deren Registrierung erzeugt wurde.

(5) Wurden der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber zu einem früheren Zeitpunkt Herkunftsnachweise ausgestellt, ohne dass der Ausstellung eine entsprechende Erzeugung von einer Strommenge aus erneuerbaren Energien zugrunde gelegen hat, kann die Registerverwaltung, soweit die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber keine Entwertung gemäß § 17 Absatz 6 beantragt hat, die Ausstellung von Herkunftsnachweisen in entsprechendem Umfang verweigern.




§ 7 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Pumpspeicherkraftwerken



(1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in Pumpspeicherkraftwerken mit natürlichen Zuflüssen gewonnen wird, werden Herkunftsnachweise für die gesamte Strommenge ausgestellt, die in dem Pumpspeicherkraftwerk erzeugt wird, abzüglich der Energie, die für den Pumpbetrieb verwendet wird, und unter Berücksichtigung eines angemessenen Faktors für die Energieverluste.

(2) 1Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge errechnet sich wie folgt: Die für den Pumpbetrieb aufgewendete Elektrizitätsmenge ist mit einem Wirkungsgradfaktor von 0,83 zu multiplizieren und dann von der eingespeisten Elektrizitätsmenge abzuziehen. 2Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ist berechtigt, für eine Anlage nach Absatz 1 einen anderen Wirkungsgradfaktor, nach dem sich die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge errechnet, zu übermitteln, wenn dieser durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt wird.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 hat unbeschadet des § 6 bei dem Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen die für den Pumpbetrieb aufgewendete Strommenge für den Zeitraum, für den Herkunftsnachweise beantragt werden, sowie die sich gemäß den Absätzen 1 und 2 ergebende, für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge anzugeben und durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen zu lassen.


§ 8 Inhalt des Herkunftsnachweises



(1) Ein von der Registerverwaltung ausgestellter Herkunftsnachweis erhält neben den Angaben nach § 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden weiteren Angaben:

1.
die Registerverwaltung als ausstellende Stelle,

2.
die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage und

3.
die Bezeichnung der Anlage.

(2) 1Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann der Herkunftsnachweis zusätzlich Angaben zur Art und Weise der Stromerzeugung in der Anlage enthalten. 2Die zusätzlichen Angaben können nur aufgenommen werden, wenn ihre Richtigkeit beim Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise oder, soweit es sich um anlagenspezifische Daten handelt, die bereits bei der Anlagenregistrierung feststehen, bei der Anlagenregistrierung durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden ist. 3Wird der Herkunftsnachweis ins Ausland übertragen, entfällt die zusätzliche Angabe.

(3) 1Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers wird in den Herkunftsnachweis zusätzlich die Angabe aufgenommen, dass die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert hat, an das es auch den Herkunftsnachweis übertragen wird. 2Bei der Antragstellung sind der Name und die Marktpartner-Identifikationsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens sowie der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und, soweit die zu erzeugende Strommenge an mehrere Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, der jeweilige prozentuale Anteil anzugeben. 3Die Angaben nach Satz 2 sind beim Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen zu lassen. 4Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, den Strom, der den Herkunftsnachweisen mit der zusätzlichen Angabe gemäß Satz 1 zugrunde liegt, tatsächlich an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu liefern. 5Die Registerverwaltung ist berechtigt, nachträglich die tatsächliche Lieferung des Stroms zu prüfen. 6Wird der Herkunftsnachweis von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Dritten weiter übertragen, entfällt die zusätzliche Angabe.

(4) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche, einschränkende und abschließende Vorgaben zum Inhalt der von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber nach den Absätzen 2 und 3 beantragten Aufnahme von zusätzlichen Angaben zu machen.




§ 9 Festlegung des Erzeugungszeitraums



(1) Auf dem Herkunftsnachweis sind der Beginn und das Ende der Stromerzeugung anzugeben, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt.

(2) Für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, ist als Beginn des Erzeugungszeitraums der erste Tag des Kalendermonats und als Ende des Erzeugungszeitraums der letzte Tag des Kalendermonats anzugeben, in dem die Erzeugung der Strommenge abgeschlossen wurde.

(3) Für Anlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst werden, ist als Beginn des Erzeugungszeitraums der erste Tag nach der vorletzten Ablesung der Stromerzeugungsdaten und als Ende des Erzeugungszeitraums der Tag der letzten Ablesung der Stromerzeugungsdaten anzugeben.


Unterabschnitt 2 Registrierung von Anlagen

§ 10 Erstmalige Anlagenregistrierung



(1) Einem Konto können eine oder mehrere von der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber betriebene Anlagen zugeordnet werden, wenn die Anlage sich im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befindet und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 11 bis 15 registriert wurde.

(2) Die Registerverwaltung registriert die Anlage und weist sie dem Konto der Antragstellerin oder des Antragstellers zu, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber dies beantragt und der Registerverwaltung die folgenden Daten elektronisch übermittelt:

1.
Vor- und Zuname bei natürlichen Personen oder Name und Sitz bei juristischen Personen,

2.
Standort der Anlage mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Landkreis, Bundesland, Flurstück oder bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes mit den geografischen Koordinaten,

3.
Name und Anschrift des Netzbetreibers der allgemeinen Versorgung, in dessen Netz die Anlage einspeist; soweit Strom aus der Anlage in ein Netz eingespeist wird, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, und dieser Strom von Letztverbraucherinnen oder Letztverbrauchern verbraucht wird, die an dieses Netz angeschlossen sind: Name und Anschrift dieses Netzbetreibers,

4.
die Energieträger, aus denen der Strom in der Anlage erzeugt wird, einschließlich Energieträger, die nicht erneuerbare Energien sind,

5.
bei Biomasseanlagen die Angabe, ob die Anlage ausschließlich Biomasse oder auch andere Energieträger einsetzen darf,

6.
eine eindeutige Bezeichnung der Anlage, zudem, sofern vorhanden, die Bezeichnung des Herstellers und des Typs der Anlage,

7.
die Anlagen-Kennnummern, die vom Netzbetreiber im Rahmen der Abwicklung der Vergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet werden (EEG-Anlagenschlüssel), sofern solche Nummern vorhanden sind,

8.
Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt,

9.
installierte Leistung der Anlage,

10.
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,

11.
die Bezeichnung sämtlicher von dem aufnehmenden Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung oder, sofern die Anlage an ein sonstiges Netz angeschlossen ist, der von dem aufnehmenden sonstigen Netzbetreiber vergebenen Zählpunkte, über die der in der Anlage erzeugte Strom bei der Einspeisung in das Netz zähltechnisch erfasst wird,

12.
wenn die Anlage über mehrere Zählpunktbezeichnungen nach Nummer 11 verfügt: eine Berechnungsformel, um aus den an den Zählpunkten gemessenen Strommengen die Strommenge zu ermitteln, die die zu registrierende Anlage tatsächlich erzeugt, ins Netz einspeist und an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefert,

13.
wenn die Anlage über eine Zählpunktbezeichnung nach Nummer 11 verfügt und die dort gemessene Strommenge nicht der Strommenge entspricht, die die zu registrierende Anlage tatsächlich erzeugt, ins Netz einspeist und an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefert: eine Berechnungsformel, um aus der an dem Zählpunkt gemessenen Strommenge die Strommenge zu ermitteln, die die zu registrierende Anlage tatsächlich erzeugt, ins Netz einspeist und an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefert,

14.
die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann,

15.
für den Fall, dass eine technische Einrichtung gemäß Nummer 14 nicht gegeben ist: den Zählerstand zum Zeitpunkt der Antragstellung,

16.
den Wandlerfaktor der Anlage, falls vorhanden,

17.
Angaben dazu, ob und in welchem Umfang für die Anlage Investitionsbeihilfen gezahlt worden sind,

18.
das Konto, dem die Registerverwaltung die Anlage zuweisen soll, falls die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber mehrere Konten hat, und

19.
die Angabe, ob ein Fall des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt.

(3) Die Anlage wird nur registriert, wenn die Postleitzahl nach Absatz 2 Nummer 2 und die Daten nach Absatz 2 Nummer 11 mit den Daten übereinstimmen, die der Netzbetreiber gemäß § 22 Absatz 1 und 3 übermittelt hat.




§ 11 Umweltgutachtereinsatz bei Anlagenregistrierung



(1) Folgende Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt werden nur registriert, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der gemäß § 10 Absatz 2 übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen lässt:

1.
Anlagen, die Strom aus Biomasse erzeugen und neben erneuerbaren Energien auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen, und

2.
Anlagen, deren erzeugter Strom in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Registrierung insgesamt höchstens sechs Monate

a)
eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder eine Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten hat oder

b)
zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und § 104 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet wurde.

(2) Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt, die über eine besondere Zählersituation nach § 10 Absatz 2 Nummer 12 oder 13 verfügen, werden außerdem nur dann registriert, wenn ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation die Berechnungsformel nach § 10 Absatz 2 Nummer 12 oder 13 bestätigt.

(3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 erforderliche Bestätigung erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit bereits durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung der Registrierung bestätigt wurde, nur auf diesen Umstand.

(4) 1Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation bei deren Tätigkeiten zu unterstützen. 2Dabei haben sie dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation vor allem richtige und vollständige Unterlagen und Daten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(5) 1Bis sechs Monate nach der Inbetriebnahme des Registers darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine Anlage auch ohne Bestätigung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation registriert werden (vorläufige Anlagenregistrierung). 2Die Bestätigung ist spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme nachzureichen, anderenfalls erlischt die vorläufige Anlagenregistrierung.




§ 12 Änderung von Anlagendaten



(1) Sofern sich die nach § 10 Absatz 2 mitgeteilten Daten ändern, ist die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber verpflichtet, die geänderten Daten sowie den Stichtag, an dem die Änderungen wirksam werden, vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.

(2) 1Bei Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt hat die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der geänderten Daten nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 bis 6, 9 sowie 12 bis 17 durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. 2Die Bestätigung ist der Registerverwaltung innerhalb eines Monats, nachdem der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Änderung der Daten bekannt geworden ist, zu übermitteln. 3Vor Eingang der Bestätigung nach Satz 2 bei der Registerverwaltung werden keine Herkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte Strommenge ausgestellt.

(3) Sofern sich die Postleitzahl nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 oder die Daten nach § 10 Absatz 2 Nummer 11 geändert haben, diese Änderungen aber nicht mit den vom Netzbetreiber gemäß § 22 Absatz 1 und 3 übermittelten Daten übereinstimmen, werden keine Herkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte Strommenge ausgestellt.


§ 13 Registrierung mehrerer Anlagen als eine Anlage



(1) 1Werden mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 2 Nummer 1 als eine Anlage registriert, sind hierfür von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Daten nach § 10 Absatz 2 für jede einzelne Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu übermitteln. 2Handelt es sich um Anlagen, die Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, sind die Daten nur für die Gesamtanlage zu übermitteln.

(2) Bei der Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus einer Anlage, die gemäß Absatz 1 Satz 1 registriert wurde, wird als Inbetriebnahmezeitpunkt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ältesten Anlage gemäß § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angegeben.




§ 14 Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung



(1) Die Anlagenregistrierung ist fünf Jahre gültig.

(2) 1Für den Zeitraum nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann eine erneute Anlagenregistrierung beantragt werden. 2Hierfür muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Daten nach § 10 Absatz 2 gegenüber der Registerverwaltung durch Eigenerklärung bestätigen.

(3) 1Die erneute Anlagenregistrierung darf frühestens sechs Wochen vor und spätestens zwei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung beantragt werden. 2Wird die erneute Registrierung der Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung beantragt, so kann eine neue Registrierung nur gemäß § 10 erfolgen.


§ 15 Erlöschen der Anlagenregistrierung und Wechsel der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers



(1) Wenn die Anlage nicht mehr von der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber betrieben wird, der oder dem sie zugeordnet ist, erlischt ihre Registrierung.

(2) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Registrierung bestehen und kann die Anlage dem Konto der neuen Anlagenbetreiberin oder des neuen Anlagenbetreibers zugeordnet werden, wenn diese oder dieser zuvor

1.
ein Konto gemäß § 4 eröffnet hat,

2.
die Zuordnung der Anlage zu ihrem oder seinem Konto beantragt hat und die Registrierung noch gültig ist und

3.
den Wechsel der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers durch geeignete Belege in einer Form nachgewiesen hat, die die Registerverwaltung bestimmt.

(3) 1Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber, der oder dem eine nach den §§ 10 bis 14 registrierte Anlage zugeordnet ist und die oder der die Anlage nicht mehr betreiben wird, ist verpflichtet, der Registerverwaltung mitzuteilen, dass sie oder er nicht mehr Betreiberin oder Betreiber der Anlage sein wird. 2Dies ist unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.