§ 14 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 14 Rechtsstellung der Beigeladenen


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits befindet. Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nicht in Widerspruch stehen.

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Zitierungen von § 14 KapMuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 KapMuG Rechtsbeschwerde
... die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden. (5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den ...


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