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Artikel 6 - Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (KapMuGRG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2012 RVG § 15, § 23a, § 41a (neu), Anlage 1

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 41 folgende Angabe eingefügt:

„§ 41a Vertreter des Musterklägers".

2.
Dem § 15 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt."

3.
In § 23a wird das Wort „Prozessverfahren" durch das Wort „Ausgangsverfahren" ersetzt.

4.
Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

„§ 41a Vertreter des Musterklägers

(1) Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. Bei der Bemessung der Gebühr sind der Mehraufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung für die beigeladenen Kläger zu berücksichtigen. Die Gebühr darf eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13 Absatz 1 nicht überschreiten. Hierbei ist als Wert die Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen, soweit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber bleibt unberührt.

(2) Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Antrag und ergänzende Schriftsätze werden entsprechend § 12 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist zur Erklärung zu setzen. Die Landeskasse ist nicht zu hören.

(3) Die Entscheidung kann mit dem Musterentscheid getroffen werden. Die Entscheidung ist dem Musterkläger, den Musterbeklagten, den Beigeladenen sowie dem Rechtsanwalt mitzuteilen. § 16 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, § 11 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die Gebühr ist einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer aus der Landeskasse zu zahlen. Ein Vorschuss kann nicht gefordert werden."

5.
Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1003 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anhängigen gerichtlichen Verfahren gleich."

b)
In der Vorbemerkung 3.2.2 Nummer 1 Buchstabe e wird die Angabe „§ 15" durch die Angabe „§ 20" ersetzt.

c)
Nach Nummer 3337 wird folgende Nummer 3338 angefügt:

NummerGebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 13 RVG
„3338Verfahrensgebühr für die
Tätigkeit als Vertreter des
Anmelders eines Anspruchs
zum Musterverfahren (§ 10
Absatz 2 KapMuG)
0,8".




 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 KapMuGRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapMuGRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022
... vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), 37. den am 1. November 2012 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182 ), 38. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Dezember ...

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 14 RechtsBehEG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt ...